Die steigenden Mieten machen den Bürgern besonders in Großstädten zu schaffen. Viele Bürger wissen allerdings nicht, dass sie einen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten können. Das Wohngeld wird hier bei Mietern als Mietzuschuss und bei Eigentümern als Lastenzuschuss gezahlt. Gerade Geringverdiener, die gerade so über die Runden kommen, Arbeitslose, die im Bezug von Arbeitslosengeld I stehen oder gar Rentner schöpfen hier das Potential zur finanziellen Entlastung aus Unwissenheit nicht aus.
(firmenpresse) - Der Anspruch auf Wohngeld muss dabei nicht im langwierigen Antragsprozess geprüft werden. Mit dem kostenlosen Wohngeldrechner unter
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können Betroffene ihren Anspruch online berechnen und danach entscheiden, ob sich ein Antrag lohnt.
Erforderliche Angaben zum Wohngeldanspruch
Aus den getätigten Angaben ermittelt der Wohngeld Rechner den voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld. Hierfür muss zunächst einmal die Kaltmiete samt den Betriebskosten eingetragen werden, die zusammen mit der Mietstufe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde die erste Messgröße darstellt.
Zudem ist die Anzahl der Mitglieder im Haushalt erforderlich, da auch einzelne Personen in einem Haushalt Wohngeld erhalten können.
Ein weiteres und elementares Kriterium ist das Einkommen des gesamten Haushalts, da das Wohngeld nur geleistet wird, wenn man sich zwischen den Grenzen des Mindest- und Höchsteinkommens befindet, die der Rechner in einer komplexen Berechnung nach den rechnerischen Grundsätzen des Wohngeldgesetzes automatisch errechnet.
Die Höhe des Mindesteinkommens ist dabei an den aktuellen Arbeitslosengeld II Regelsatz angelehnt, der sich auf 364 Euro monatlich beläuft. Zusätzlich können hier, etwaige Mehrbedarfe berücksichtigt werden. Das Höchsteinkommen richtet sich nach den Mietstufen. Bei der höchsten Mietstufe, VI, die z.B. für München gilt, beläuft sich das Höchsteinkommen vor einem pauschalen Abzug von 6% auf 925 Euro bei einem Ein-Personen-Haushalt. Bei einem Vier-Personen-Haushalt in dieser Mietstufe und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.714 Euro monatlich vor einem pauschalen Abzug von 30% besteht immer noch ein Anspruch auf Wohngeld.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben
Das Wohngeld wird ausschließlich zur Deckung der Wohnkosten gezahlt. Daher haben Personen, die bereits Leistungen nach anderen Gesetzen, beispielsweise Hartz IV nach dem SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, keinen Anspruch.
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