(firmenpresse) - Düsseldorf/Berlin (DAV). Auch minderjährige Kinder können eine so genannte Erwerbspflicht haben. Dies setzt voraus, dass sie nicht mehr der Schulpflicht und den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegen. Von einer solchen Erwerbspflicht sind sie auch dann nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeit-Ausbildung befinden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2010 (AZ: II-8 Wf 117/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Die 17-jährige Tochter wollte von ihrem Vater mehr Unterhalt erhalten. Dieser hatte den Unterhalt gekürzt, da die Tochter nicht mehr der vollzeitigen Schulpflicht unterlag. Die junge Frau argumentierte jedoch, sie könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie einen VHS-Kurs zur Erlangung eines höheren Schulabschlusses besuche. Dieser fand an drei Wochentagen von 18.30 bis 21.30 Uhr statt.
Die Richter waren aber der Meinung, dass die junge Frau wegen der eingeschränkten Schulzeit ihren Unterhalt teilweise durch Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung decken könne. Ausbildungsunterhalt sei nur dann zu gewähren, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Ausbildung daran gehindert sei, sich selbst zu unterhalten. Bei einer Teilzeitausbildung könne er jedoch verpflichtet werden, zumindest teilweise für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Im vorliegenden Fall sei es daher gerechtfertigt, der Tochter ein Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung von zehn Wochenstunden hinzuzurechnen. Diese Tätigkeit könne problemlos an den zwei schulfreien Arbeitstagen absolviert werden. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes bleibe dann noch ausreichend Zeit. Das Entgelt aus der Nebentätigkeit sei zur Hälfte auf den Bedarf der Antragstellerin anzurechnen.
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