Auf Entscheid des Bundesfinanzhofes wurde festgelegt, dass bei einem berufsbedingten Umzug Zahlungen von doppelten Mieten unbegrenzt abzugsfähig sind. Steuerberaterin Maria Ulrich aus München informiert Sie über die Hintergründe.
(firmenpresse) - Doppelte Mietzahlungen aus berufsbedingten Gründen
Wechselt die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers in eine andere Stadt und der Arbeitnehmer wechselt daraufhin auch seinen Wohnsitz, kann er die entstehenden doppelten Mietzahlungen steuerlich unbegrenzt geltend machen. Der Arbeitnehmer kann nun bei einem berufsbedingten Umzug, die anfallenden doppelten Mietkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung im vollständigen Umfang angeben.
Diese steuerliche Regelung ist aber einigen Einschränkungen unterlegen. Der Arbeitnehmer kann lediglich Mietkosten geltend machen, die in der neuen Familienwohnung bis zum Tag des Umzuges entstanden sind. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer aber zudem die Kosten der ehemaligen Familienwohnung geltend machen, die bis zum Tag des Umzuges anfielen. Diese Regelung bezieht sich jedoch höchstens auf die Kosten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der ehemaligen Familienwohnung angefallen sind.
Ursprung des Entscheides des Bundesfinanzhofes
Ursprung dieses Entscheides war ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer Klage eingereicht hatte. Dieser ist aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt verzogen und Ehefrau und Kind zogen erst Monate später nach. Durch den Anfall von zwei Mieten lag eine doppelte Mietzahlung vor, die der Kläger in vollem Umfang in der Steuererklärung geltend machte. Das Finanzamt aber hatte die entstandenen Werbungskosten nicht vollständig anerkannt. Dem Kläger sollte lediglich eine anteilige Zahlung für 60 Quadratmeter anerkannt werden.
Aus Sicht des Bundesfinanzhofes ist dies aber nicht zulässig. Angefallene Kosten dürfen nur in einer zeitlich basierten Art und Weise beschränkt werden, aber nicht auf Grundlage der Quadratmeteranzahl.
Steuerberaterin Maria Ulrich erteilt gerne in ihrer Kanzlei in München weitere Auskünfte über die Möglichkeiten zur Absetzung von doppelten Mietzahlungen.
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