Für Auseinandersetzungen um Bonuszahlungen ist es oft wichtig die Rechtsgrundlage zu kennen. Hierzu hat das BAG eine neue Entscheidung getroffen.
(firmenpresse) - Grundlage für Bonuszahlungen sind in der Regel individuelle jährliche Zielvereinbarung, bei denen es auf die Leistung des einzelnen ankommt, manchmal aber auch eine Zusage des Arbeitgebers gegenüber allen Arbeitnehmern auf der Basis des Unternehmenserfolgs. Regelmäßig werden auch beide Gesichtspunkte, das heißt die individuelle Leistung des Arbeitnehmers und das Unternehmensergebnis zur Bemessung herangezogen.
Dabei gibt es Zielvereinbarungsprozesse in sehr unterschiedlichen Ausprägungen mit jeweils eigenen Spielregeln. Auch die Rechtsgrundlagen der Boni können sehr unterschiedlich sein: Bonusansprüche können im Arbeitsvertrag festgelegt sein, sich aber auch aus einer betrieblichen Übung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Die erhebliche Bedeutung der Rechtsgrundlage von Bonuszahlungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteile im Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank bestätigt: BAG, Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10), und Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 649/10). Einzelheiten können erst nach Vorliegen des vollständig abgesetzten Urteils mitgeteilt werden. In der Pressemitteilung heißt es:
„Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 756/10 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht,Urteil vom 20. September 2010 - 7 Sa 219/10 -
Hinweis: Die Revisionen in 12 Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls erfolglos. In einem Fall ist das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Der Senat hatte darüber hinaus über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“ von 1 000 Euro.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm,Urteil vom 6. Oktober 2010 - 3 Sa 854/10 -
Hinweis: In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat den Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger stattgegeben. „
Der entscheidende Punkt war die Formulierung als vorläufig. Weder aufgrund des Wortlauts des Schreibens selbst, noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte hätten die Bonusberechtigten davon ausgehen können, dass damit bereits das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen gewesen sei, erklärten die Richter. Bankmitarbeiter, deren Bonusanspruch ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag folgt und dort eben in das Ermessen der Bank gestellt wird, könnten in dieser Konstellation leer ausgehen. Vor dem BAG erfolgreich waren dagegen Bankmitarbeiter, die ihren Bonusanspruch aus der Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif" herleiten konnten, da diese Anspruch unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung errechnet werden könne und der Bank daher kein Ermessenspielraum zusteht.
Für den Arbeitnehmer gibt es dennoch zahlreiche Wege zu einem angemessenen Bonus zu kommen. Bereits ein ungenauer Zielvereinbarungsprozeß kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Erforderlich ist immer eine Prüfung im Einzelfall. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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