PresseKat - Schadensersatzansprüche bei Cross-Currency-Swap-Verträgen (CCS) zugunsten der Anleger entschieden

Schadensersatzansprüche bei Cross-Currency-Swap-Verträgen (CCS) zugunsten der Anleger entschieden

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Kurze Verjährung bei CCS-Geschäften nicht anwendbar - UniCredit Bank AG verliert Rechtsstreit gegen Privatanleger und muss Schadensersatz zahlen.

(firmenpresse) - Nürnberg, 31.10.2011 – Die UniCredit Bank AG muss Schadensersatz in voller Höhe wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Cross-Currency-Swap-Vertrages zahlen.
Das Landgericht München I hat die Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Empfehlung von Cross-Currency-Swaps (CCS) an einen Privatanleger verurteilt. Dem von Linhardt Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten wurde Schadensersatz i. H. v. rund € 430.000,00 sowie die Freistellung von sämtlichen weiteren sich noch ergebenden Schäden zugesprochen. Ein noch laufendes Geschäft ist rückabzuwickeln.
Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen konservativ-sicherheitsorientierten Anleger. Die Bank hat diesen nach Überzeugung des Gerichts weder Anleger- noch anlagegerecht beraten.
Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung seien bei der hier streitgegenständlichen Art von Geschäften besonders hoch anzusetzen. Da es sich bei den CCS-Geschäften um Geschäfte mit einem doppelten Risiko (Zinsschwankungen und Währungsschwankungen) handle, müsse die Beklagte in besonderer Weise auf den Anlagezweck und die Risikobereitschaft des Klägers eingehen. Es stelle sich sogar die Frage, ob Anlagen in CCS-Geschäften Privatkunden seitens von Banken überhaupt angeboten werden dürften.
Der Kläger sei weder über einen möglichen Totalverlust noch über die Eigenschaften eines Derivategeschäftes aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Derivategeschäftes liege darin, dass der Kunde mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwerbe, sondern nur eine Wette eingehe. Die Bank schließe die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kunde eine – nach Ansicht der Bank – hinreichende Sicherheitsleistung erbringe.
Die Ansprüche seien – unabhängig von der Frage einer vorsätzlichen Falschberatung – nicht verjährt. § 37 a WphG a. F. komme nicht zur Anwendung. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Verträgen über Derivate beginnen nach Ansicht des Gerichts erst mit Eintritt des Schadens,




d.h. mit Schließen der Position zu laufen. Bei einem Derivat liege bei Vertragsschluss kein Erwerb von Wertpapieren vor, sondern eine Wette. Ein Schaden aus einer Wette realisiere sich erst bei der sog. Glattstellung.
Das Landgericht München I begegnet damit der Problematik, dass Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen Empfehlung von Swapgeschäften häufig bereits verjähren würden bevor sie ausgelaufen sind und sich der vollumfängliche Schaden – nach Austausch der Schlusszahlungen – realisiert.
Der Rechtsanwalt Thomas Linhardt aus der gleichnamigen Anwaltskanzlei Linhardt Rechtsanwälte in Nürnberg, der eine Vielzahl geschädigter Anleger vertritt, erklärt dazu: „Ich rate allen Geschädigten ihre Ansprüche von einem Fachmann überprüfen zu lassen, auch wenn der Abschluss des Geschäftes schon länger als drei Jahre zurückliegt. Eile ist geboten, zum 31.12.2011 werden wieder viele Ansprüche verjähren.“

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Über Linhardt. Rechtsanwälte, Nürnberg:
Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte wurde im April 2000 von Rechtsanwalt Thomas Linhardt in Nürnberg gegründet. Die Anwaltskanzlei bietet zielsichere Lösungen in den Bereichen Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht und vertritt ihre Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich bundesweit.
Die Mandanten profitieren dabei von den juristischen Beratern im Hinblick auf
Entscheidungsfindungen, Vertragsgestaltungen, Streitvermeidung und Streitbeilegung.



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Bereitgestellt von Benutzer: Thomas Linhardt
Datum: 02.11.2011 - 15:34 Uhr
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