LG Köln verurteilt Commerzbank AG zur kompletten Rückabwicklung
In zwei von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteilen vom 27.10.2011 hat die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Commerzbank AG zum Schadensersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus 28 verurteilt. Somit konnte nach den Landgerichten Stuttgart und Koblenz ein weiteres Gericht überzeugt werden.
(firmenpresse) -
Die Sachverhalte der Entscheidungen
In den zugrundeliegenden Sachverhalt wurde den Klägern von dem jeweiligen Anlageberater der Dresdner Bank, welche mittlerweile in die Commerzbank AG aufgegangen ist, der Fonds Fundus 28 empfohlen. Die Kläger haben nunmehr nahezu ihr gesamtes eingesetztes Geld verloren.
Die Commerzbank AG hatte in den Prozessen dagegen vorgetragen, dass sie die Anleger richtig und vollständig beraten habe.
Die Entscheidungen des Gerichts
Die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat den Klagen der Fundus 28-Anleger in voller Höhe stattgegeben, wobei es die gezogenen Steuervorteile nicht abgezogen hat. Auch dem Anspruch auf entgangenem Gewinn wurde entsprochen. Die Commerzbank AG wurde somit in einem Fall zu einem Betrag in Höhe von 137.642,64 € und im anderen Fall zu 59.931,33 € verurteilt.
LG Köln: Fehlende Aufklärung über Provisionen
Beide Urteile stützt die Kammer insbesondere auf die fehlende Aufklärung über Provisionen. Nach der Begründung des Gerichts ist hier maßgeblich der sich aus diesen Vorteilen ergebende Interessenkonflikt zwischen der objektiven Beratung des Kunden einerseits und dem Gewinninteresse des Bankinstituts andererseits (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2011 u. v. 19.07.2011- XI ZR 191/19). Damit setzt es die Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um.
Wie die Landgerichte Stuttgart und Koblenz auch, stellt das Landgericht Köln insbesondere auch darauf ab, dass der Emissionsprospekt des Fonds Fundus 28 nicht ausreichend über die Höhe der geflossenen Provisionen aufklärt. Des Weiteren hatte das Gericht in der Sachaufklärung festgestellt, dass die Bankberater die Kläger nicht über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt haben. Insoweit war die Anlageberatung fehlerhaft und die Commerzbank AG zum Schadensersatz zu verurteilen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.
Fazit
Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Anleger, da das Gericht feststellt, dass auch aus dem Emissionsprospekt eine Zahlung von Provisionen nicht ersichtlich ist. Des Weiteren setzt das Landgericht Köln in konsequenter Weise die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um.
Betroffenen Funds-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch im Falle der Fundus-Fonds-Beteiligungen zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist hier ein schnelles Vorgehen in Erwägung zu ziehen.
Die Esslinger Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmnann hat sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung in den Bereichen Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisiert.
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