(ots) - Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum
Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden aus der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich "Hartz IV")
sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige
14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum
1. Januar 2012 weg.
Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung
betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein
sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung
wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro
geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch
höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein
Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung
überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen
(beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag
durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den
persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser
Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um
Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung
beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen
nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der
Bewilligungsbescheid.
Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel
der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.
Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto
umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum
Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel
das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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