Auf Basis eines Urteils des Bundesgerichtshofes müssen alleinerziehende Elternteile Vollzeit arbeiten, wenn für das Kind die Möglichkeit einer Betreuung besteht. Dieses Urteil kommt vor allem Vätern zugute, die nicht mehr in einer ständigen Hausgemeinschaft mit der Mutter leben. Die Regulierung der Ansprüche der Mutter auf Kindesunterhalt müssen somit neu betrachtet werden. Die Rechtsanwälte Christian Dittenheber & Günther Werner aus München informieren über die Hintergründe des Urteils.
(firmenpresse) - Auf Alleinerziehende kommt eine erhöhte Belastung zu
Eine geschiedene Mutter eines in der zweiten Klasse befindlichen Mädchens arbeitete auf Halbtagesbasis und bezog darüber hinaus monatlich von Ihrem Ex-Mann 440,00 Euro Unterhalt. Dieser wollte jedoch aufgrund des geänderten Scheidungsrechts nun den Unterhalt verwehren und reichte eine Abänderungsklage ein. Das Amtsgericht Grevenbroich sowie das OLG Düsseldorf wiesen die Klage des Ex-Mannes ab.
Ãœbergang in einen Ganztagsjob nicht im Interesse des Kindes
Untere Instanzen betonten, dass dies eine nicht verlangbare Mehrbelastung der Mutter wäre. Diese wäre dazu gezwungen, in einen Ganztagsjob zu wechseln und sich zusätzlich als alleinerziehender Elternteil um das Kind kümmern.
Ein Übergang in einen Ganztagesjob wäre hier nicht im Interesse des Kindes. Die Tochter war zuvor bereits zwei Jahre in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen, bevor die Mutter das eigene Kind wieder betreute.
Kinder müssen nicht von der Mutter betreut werden
Die Urteile des OLG Düsseldorf und des Amtsgerichtes Grevenbroich wurden nun jedoch vom Familiensenat des BGH aufgehoben. Der Fall wurde daraufhin erneut an das OLG Düsseldorf weitergeleitet, da das OLG „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände" angeführt hatte. Der Karlsruher Richter sah somit keine Begründung, warum die Mutter keinen Ganztagesjob annehmen können sollte. Dies begründete er damit, dass die Betreuung durch die Mutter am Nachmittag selbst nicht zwingend notwendig ist.
Laut Ausführungen des Familiensenats des BGH läge keine Begründung vor, warum die alleinerziehende Mutter des Kindes bei einer Vollzeitarbeitsstelle „überobligatorisch belastet“ wäre. Dies begründete der Karlsruher Richter damit, dass eine entsprechende Aussage nicht pauschal getroffen werden könne, sondern jeder Fall einzeln betrachtet werden müsste.
Die alleinerziehende Mutter steht nun in der Beweislast, weshalb diese keinen Vollzeitjob annehmen kann. Gelingt es der Mutter nicht, so wird ihr abverlangt eine Vollzeitstelle anzunehmen und ebenso viel zu arbeiten, wie der Ex-Mann, welcher keiner Betreuungspflicht unterliegt. Hierdurch können sich die Ansprüche der Mutter auf Kindesunterhalt neu zusammensetzen und müssen einzeln neu betrachtet werden.
Für nähere Informationen über das Urteil des OLG Düsseldorfs stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dittenheber und Werner gerne zur Verfügung.
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