Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung können zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen. Dies hat der für das private Baurecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil bekräftigt.
(firmenpresse) - In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer die Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage je nach Erfordernis für Bistro und Bistro-Küche übernommen. Dem Vertrag lagen ein vom Auftraggeber erstelltes Leistungsverzeichnis und ein Grundriss des Objekts zu Grunde.
Nach Vertragsschluss hat der Auftraggeber den Grundriss und die Planung des Bistrobereichs geändert, so dass eine erheblich leistungsfähigere Lüftungsanlage erforderlich wurde. Der Lüftungsbauer weigerte sich, diese leistungsfähigere Lüftungsanlage zum ursprünglichen Vertragspreis zu liefern und verlangte eine höhere Vergütung. Dies nahm der Auftraggeber zum Anlass, den Vertrag zu kündigen und die Lüftungsanlage von einem anderen Auftragnehmer fertig stellen zu lassen. Im Werklohnprozess des Auftragnehmers rechnete der Auftraggeber mit den Fertigstellungskosten und einer Vertragsstrafe auf.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 13.03.2008 fest, dass bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegende Bauwerksplanung Gegenstand des Angebots wird und die zu erbringenden Leistungen bestimmt. Spätere Änderungen sind auch bei der funktionalen Leistungsbeschreibung als Änderung des Bauentwurfs anzusehen (§ 1 Nr. 3 VOB/B) und können zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen (§ 2 Nr. 5 VOB/B).
Allerdings stehe es den Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei, eine andere Regelung zu treffen und zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegen der Planung ändert. Wegen der für den Auftragnehmer nicht beherrschbaren Risiken einer derartigen Regelung müssen jedoch an die Annahme einer derartigen Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derartige Vereinbarung liegt nicht bereits dann vor, wenn vereinbart ist, dass der Auftragnehmer Planung, Lieferung und Einbau einer Einlage „je nach Erfordernis“ vorzunehmen hat.
Rechtsanwaltskanzlei Martin Kuschel Kölner Straße 28 57439 Attendorn Telefon 02722-634496 Telefax 02722-634497 E-Mail presse(at)RA-Kuschel.eu WWW www.RA-Kuschel.eu Die auf Rechtsfragen rund um die Immobilie (Baurecht, Architektenrecht, Sachverständigenrecht) spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Martin Kuschel aus Attendorn ist aus dem bereits seit 2001 von Rechtsanwalt Martin Kuschel bearbeiteten Dezernat Baurecht der Rechtsanwaltskanzlei Hilleke & Kuschel hervorgegangen. Nach der Ende März 2008 erfolgten Trennung der Rechtsanwälte Hilleke & Kuschel betreut Rechtsanwalt Martin Kuschel mit seinem Team die bau- und architektenrechtlichen Fälle weiter. Rechtsanwalt Martin Kuschel, selbst in einem Architektenhaushalt aufgewachsen, hat in Passau und Cardiff Rechtswissenschaften studiert und sich bereits während seiner Referendarzeit auf privates Baurecht und Architektenrecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten gehören mittelständische Bauunternehmen ebenso wie Handwerksunternehmen und Architekten. Vielfach berät und vertritt Rechtsanwalt Kuschel auch die hinter seinen Mandanten stehenden Haftpflichtversicherungen sowie gelegentlich private Bauherren. Aufgrund ihrer zentralen Lage in Attendorn im Sauerland gehören zu den Mandanten der Anwaltskanzlei Kuschel Unternehmen aus ganz Deutschland, von Sachsen bis Rheinland-Pfalz, von Mecklenburg-Vorpommern bis Bayern.
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