Fehlende Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter führte in Verbindung mit zurückbehaltener Miete aufgrund von Schimmelbefall zu einer Kündigung und Räumungsklage
(firmenpresse) - In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren fiel das Urteil zu Gunsten des Vermieters aus, der seinem Mieter fristlos kündigte und eine Räumungsklage erwirkte. Denn zuvor trat in der streitgegenständlichen Wohnung Schimmelbefall auf, woraufhin der Mieter als Druckmittel zu einer schnellen Schimmelbeseitigung ohne vorherige Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter eigenmächtig die Miete zurückbehielt. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters dient zwar grundsätzlich als Druckmittel, um einen Mangel an der Mietsache möglichst schnell durch den Vermieter beseitigt zu bekommen. Wird der Vermieter jedoch erst gar nicht durch die Mieter von dem Mangel informiert, kann er seine Mängelbeseitigungspflicht auch nicht erfüllen. Die Rechtsanwaltskanzlei Constanze Becker in München, als eine auf Immobilien-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei, empfiehlt Mietern in jedem Fall bei einem vorliegenden meine an der Mietsache sofort sehen Vermieter schriftlich zu informieren, und das Dokument per Einschreiben Rückschein zu verschicken, damit in einem eventuellen Rechtsstreit auch bewiesen werden kann, dass der Vermieter über den Mangel informiert wurde. Außerdem sollte der Mieter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt beiziehen, der die Höhe der Mietminderung aus der Erfahrung heraus bemessen kann und gegenüber dem Vermieter die notwendigen Rechtsschritte einleitet. Ein falsches, unwissendes Verhalten des Mieters kann wie im vorliegenden Fall zu einer Kündigung und einer Räumung führen.