PresseKat - Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen

Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen

ID: 518770

Auer Witte Thiel informiert über Reiserechtsurteil des Europäischen Gerichtshofs

München – November 2011. Eine Flugannullierung begründet unter Umständen auch Entschädigungsansprüche für immateriellen Schaden. Zudem seien Umbuchungen aufgrund von zur Umkehr gezwungenen Flügen als Flugannullierung zu behandeln. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die Entscheidung.

(firmenpresse) - Im Falle einer Flugannullierung sind Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Ersatz für entstandenen immateriellen Schaden einzufordern. Darüber hinaus kann die für den Fall der Flugannullierung vorgesehene Entschädigung auch dann beansprucht werden, wenn das bereits gestartete Flugzeug zum Flughafen zurückkehren musste und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich war. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH 13.10.2010, C-83/10).

Im vorliegenden Fall hatten im Jahr 2008 sieben spanische Fluggäste gegen ihre Fluggesellschaft geklagt. Anlass des Rechtsstreits war ein technisches Problem während eines Flugs, das die Piloten einer nach Vigo gestarteten Air-France-Maschine zur Rückkehr zum Ausgangsflughafen Paris zwang. Air France buchte die Passagiere auf Folgeflüge am nächsten Tag um, wodurch den Klägern Kosten für Übernachtung, Taxifahrten sowie für andere Aufwendungen entstanden. Die Kläger verlangten für den materiellen Schaden jeweils 250 Euro Ausgleichszahlung sowie weitere Beträge und für den immateriellen Schaden pro Person jeweils Summen in Höhe von 650 bzw. 300 Euro.

Das Handelsgericht im spanischen Pontevedra hatte sich mit der Rechtssache zu befassen. Die Richter legten im Rahmen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der vorliegende Fall als Flugannullierung zu behandeln sei. Zudem sollte durch den EuGH geklärt werden, ob der so bezeichnete „weiter gehende Schadensersatz“ auch den immateriellen Schaden beinhalte und ob der Schadensersatz diejenigen Kosten zu berücksichtigen habe, welche die Fluggesellschaften durch Vernachlässigung ihrer Pflichten verursacht hatten.

Wie der EuGH befand, gelte der Begriff „Flugannullierung“ nicht nur für den Fall, dass ein Flug vollständig ausfalle. Ein zur Umkehr gezwungener Flug sei ausgehend von seinem ursprünglich vorgesehen Ablauf ebenfalls als ein nicht durchgeführter Flug anzusehen, da er Umbuchungen erforderlich gemacht habe; dieser Fall begründet also dieselben Ansprüche, wie Auer Witte Thiel hervorhebt. Darüber hinaus sei das nationale Gericht berechtigt, auch für den immateriellen Schaden Ansprüche zu gewähren. Dies folge aus der Formulierung „weiter gehender Schadensersatz“ im Gesetzestext und sei unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts möglich, stellte der EuGH fest.





Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten regelmäßig über neue Urteile im Reiserecht. Auer Witte Thiel verfügen über umfassende Erfahrungen in diesem Rechtsbereich.

Weitere Informationen zum Thema Flug- und Reiserecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel auf der Info-Seite www.auerwittethiel-flugannullierung.de.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ãœber Auer Witte Thiel

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.



PresseKontakt / Agentur:

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner

Bayerstraße 27
80335 München

Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71

E-Mail: kontakt(at)auerwittethiel.de
Web: www.auerwittethiel.de
http://www.auerwittethiel-flugannullierung.de



drucken  an Freund senden  Fundus Fonds 28: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet erneut Urteile für geschädigte Anleger Risiko: Vereinsgründung: Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane  – Fachseminar der Berliner Wirtschaftsgespräche e. V. in Berlin
Bereitgestellt von Benutzer: presseawt
Datum: 11.11.2011 - 21:37 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 518770
Anzahl Zeichen: 3242

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Steiner
Stadt:

München


Telefon: 089/59 98 97 60

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 11.11.2011

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Auer Witte Thiel Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Auer Witte Thiel Rechtsanwälte