Wer sich mit der Verordnung 1924/2006 beschäftigt, der wird schnell merken, dass viele der beantragten oder eingereichten gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel von der EU-Kommission nicht zugelassen werden. Da drängt sich die Frage auf, ob Rechtsmittel gegen die Kommissionsentscheidungen bestehen.
(firmenpresse) - Einigkeit besteht darüber, dass gegen das einzelne Unternehmen ergangene Kommissionsentscheidungen per Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht erste Instanz vorgegangen werden kann. Gegen die vorausgegangenen Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit steht der Rechtsweg jedoch womöglich nicht offen, ebenso dürfte sich eine Klage gegen die noch zu erlassene Gemeinschaftsliste zulässiger Health Claims schwierig gestalten.
Die besten Erfolgsaussichten bestehen daher, wenn Einzelentscheidungen der EU-Kommission angegriffen werden. Überraschenderweise haben sich bisher wenige Unternehmen „getraut“, die gegen sie ergangenen Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Soweit ersichtlich, hat bisher erst ein Unternehmen gegen eine Kommissionsentscheidung zur Verordnung 1924/2006 geklagt. So hat das Unternehmen Clasado am 30.07.2011 gegen die Kommission Klage eingereicht.
Das Unternehmen beantragt, die Teile der sie betreffenden EU-Verordnungen für nichtig zu erklären, in denen es um die gesundheitsbezogenen Angaben geht, deren Zulassung das Unternehmen in Bezug auf ihr Produkt beantragt hat. Es handelt sich bei dem betreffenden Produkt um ein präbiotisches Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung des Immunsystems und Förderung einer gesunden Verdauung beim Menschen sowie zur Verringerung des Risikos, an Reisediarrhö zu erkranken, beantragt hat Die Kommission hat den Zulassungsantrag per Rechtsverordnungen zurückgewiesen. Das betroffene Unternehmen argumentiert nun wie folgt:
Erstens habe die Kommission bei Erlass der fraglichen Verordnungen ein wesentliches Verfahrenserfordernis außer Acht gelassen, nämlich die Möglichkeit für das Unternehmen und die Öffentlichkeit, nach der Verordnung Nr. 1924/2006 Stellung zu nehmen.
Zweitens habe die Kommission damit auch eine Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 178/20024 missachtet, die gewährleisten solle, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausübe.
Zudem beruhe der Erlass der fraglichen Verordnungen auf einem Rechtsfehler, da in ihnen die ergänzenden Ausführungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu den Anträgen nicht als Stellungnahme oder ein Teil der Stellungnahme im der Verordnung Nr. 1924/2006 angesehen worden seien.
Ferner seien die angefochtenen Verordnungen der Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerin aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Unio5, gehört zu werden, und unter Verletzung ihres berechtigten Vertrauens erlassen worden.
Schließlich habe die Kommission auch das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele, der den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, und insbesondere ihre Verpflichtung als Entscheidungsträgerin nach der Verordnung Nr. 1924/2006, die ihr vorgelegten Unterlagen sorgfältig und unabhängig zu prüfen.
Das Europäische Gericht erster Instanz wird nun entscheiden müssen, ob diese vom betroffenen Unternehmen hervorgebrachten Einwände richtig sind und die Entscheidungen der Kommission daher aufzuheben sind. Den Ausgang des Verfahrens darf man mit Spannung erwarten, denn er hat Auswirkung auf die Verteidigungsstrategien anderer von der Verordnung 1924/2006 betroffener Unternehmen.
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