(ots) - Mit Skepsis verfolgt der NABU die
gegenwärtige Novellierung des sächsischen Jagdrechtes. Erstmalig seit
seiner Rückkehr nach Deutschland vor zehn Jahren soll dort der Wolf
wieder in die Liste der jagdbaren Arten aufgenommen werden. Dieser
Alleingang des Freistaats ist nach Einschätzung des NABU fachlich
widersinnig und rechtlich äußerst bedenklich. Der Naturschutzverband
hat daher eine verfassungsrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben.
"Der Bund allein hat die Kompetenz zur vollständigen und
umfassenden Regelung der Naturschutzgesetze. Den Bundesländern wurde
zwar das Recht eingeräumt individuelle, vom Bundesrecht abweichende
Regelungen zu schaffen. Von dieser Abweichungsgesetzgebung wurde der
Artenschutz jedoch ausdrücklich ausgenommen", sagt NABU-Präsident
Olaf Tschimpke. Damit den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen verstieße
Sachsen daher eklatant gegen die Spielregeln des Miteinanders in
Deutschland. "Sollte die Novelle umgesetzt werden, sehen wir aus
verfassungsrechtlicher Sicht große Probleme für Verwaltung,
Jägerschaft und Naturschutz. Daher gehen wir, wenn nötig, bis vor das
Verfassungsgericht, um diesen Irrweg zu stoppen", so der
NABU-Präsident anlässlich der anhaltenden Proteste der Bürger in
Sachsen gegen den Wolf im Jagdrecht und dem jüngsten Vorstoß der
Jägerschaft in Brandenburg auch dort den Wolf dem Jagdgesetz zu
überlassen.
Seit 2009 hat Sachsen einen mit allen Interessengruppen
abgestimmten Managementplan, der verlässlich alle möglichen Umstände
regelt, die sich aus der Anwesenheit des Wolfes in der Landschaft
ergeben. Maßnahmen sowohl zum Schutz der Schafhaltung bis hin zu der
Frage der Entnahme so genannter "auffälliger Wölfe" sind darin
beschrieben. Getragen werden die Regelungen von der
Naturschutzgesetzgebung. Damit liegt keine Gesetzeslücke vor, die
durch die anvisierte Aufnahme des Wolfes in das Jagdgesetz
geschlossen werden müsste. "Sollte es Probleme mit dem Wolf geben,
wird das dort geregelt, wo die Jägerschaft längst vertreten ist: im
sächsischen Wolfsmanagement. Eine rechtliche Änderung ist daher nicht
nur überflüssig, sondern löst auch keine praktischen Probleme",
betont Tschimpke.
Hintergrund:
Laut Grundgesetz ist alleine der Bund für das Artenschutzrecht
gesetzgebend. Der Ãœbertrag von bundesweit einheitlich, durch das
Naturschutzrecht geschützte Arten in das Landesjagdrecht ist daher
verfassungswidrig. Die Verfassung würde Veränderungen nur dann
erlauben, wenn alle Inhalte des Artenschutzes dort abgebildet würden,
ein Zustand von dem das deutsche Jagdrecht jedoch noch weit entfernt
ist. Problematisch würde ein Übertrag zudem auch für die
Jagdbehörden: das auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruhende
Verwaltungshandeln - etwa der Erlass einer Ausnahmegenehmigung zum
Abschuss verhaltensauffälliger oder schwerverletzter Tiere, oder die
Erlaubnis zum Wolfsmonitoring durch die Jagdbehörde, ist dann
automatisch rechtswidrig, selbst wenn sie fachlich notwendig sind.
Für Jagdpächter und Naturschutz würde jede Beteiligung am
Wolfsmanagement zum Balanceakt, der schnell im Gefängnis enden kann.
Pressekontakt:
Markus Bathen, NABU-Wolfsexperte, Mobil: 0172-6453537