(ots) - Patienten, die Mitglied in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) sind, sollten sich schon jetzt bei ihren
Kassen über Zuzahlungsbefreiungen für 2012 informieren. Die aktuellen
Bescheinigungen laufen mit Ende des Kalenderjahres 2011 aus. Darauf
weist die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hin.
Ist vom Arzt auf dem Rezept kein Befreiungsvermerk eingetragen und
legt der Patient auch in der Apotheke keinen entsprechenden Bescheid
vor, sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen im
Auftrag der Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Volljährige Versicherte müssen
dagegen bei vielen Leistungen zugunsten der Krankenkasse zuzahlen
(z.B. Arztbesuch, Krankenhausbehandlung, Fahrkosten, Heil- und
Hilfsmittel). Bei den Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf
10 Prozent des Preises des Arzneimittels. Mindestens sind es 5 Euro
und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die eigentlichen
Kosten des Arzneimittels vom Patienten zu entrichten.
Nach Erreichen der Belastungsgrenze von 2 Prozent des
Jahresbruttoeinkommens (1 Prozent bei chronisch kranken Menschen)
können sich Versicherte durch ihre gesetzliche Krankenkasse auf
Antrag von der Zuzahlung befreien lassen. Insgesamt sind 7,2 Mio.
Patienten in Deutschland zuzahlungsbefreit, darunter 6,8 Mio.
chronisch kranke Menschen (Belastungsgrenze: 1 Prozent des
Jahresbruttoeinkommens) und 0,4 Mio. Patienten, die die
Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Einkommens überschritten haben.
Die Apotheken sind darauf vorbereitet, Quittungen über Zuzahlungen
auszustellen, in ein Sammelheft einzutragen oder - bei Kundenkarten -
Sammelquittungen am Jahresende auszudrucken. Sobald die
Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, kann
man sich einen Befreiungsbescheid ausstellen lassen. Erfahrungsgemäß
bieten einige Kassen ihren Versicherten zum Jahresende einen Antrag
für das Folgejahr an: Infrage kommende Patienten zahlen die
errechnete Belastungsgrenze dann als Vorauszahlung.
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen unter www.abda.de
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