(ots) - Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt und
einen Toaster gibt es im Haushalt schon: Nicht jedes
Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher
rechnen fest damit, dass sie falsche Geschenke einfach wieder
zurückbringen können. "Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht
zurücknehmen, es gibt kein Recht auf Umtausch", sagt Dr. Tobias
Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.
Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb
von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum - ein
generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für
Ladengeschäfte nicht. "Viele Händler nehmen die Waren aus Kulanz
zurück. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht", so
R+V-Experte Dr. Messer.
In einigen Fällen kann ein Einkauf rückgängig gemacht werden,
beispielsweise wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei
Einkäufen im Internet. Zudem können Käufer ein freiwilliges Rückgabe-
oder Umtauschrecht mit dem Händler vereinbaren.
Dr. Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter
welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel
zurückzunehmen. Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware
gegen andere eintauschen oder das Geld erstatten. Wer sicherstellen
möchte, dass er seine Einkäufe zurückbringen kann, muss dies
ausdrücklich vereinbaren - am besten schriftlich, beispielsweise mit
dem Hinweis "Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich" auf dem
Kassenbon.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Pullover ein Loch hat
oder der Toaster nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware
ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. "Der Käufer
kann entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue
Ware ohne Mängel liefern soll", erklärt Dr. Messer. "Erst, wenn dies
nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der Käufer entweder
gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen.
Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis."
Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann bei einer
berechtigten Reklamation trotzdem Gewährleistung verlangen.
Entscheidend ist laut R+V-Infocenter, dass der Kauf nachgewiesen
werden kann, beispielsweise durch einen Kontoauszug, der die
Abbuchung zeigt, oder eine Zeugenaussage.
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