Die kalte Jahreszeit bringt allerlei Pflichten mit sich. Wer muss den Schnee von den Gehwegen räumen? Wann muss gestreut werden? Wer haftet, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt? Um dem möglichen Ärger vorzubeugen, lohnt sich der Blick in die Gesetzeslage.
(firmenpresse) - (tdx) Der Winter ist bei vielen sehr beliebt. Groß und Klein erfreuen sich an der weißen Pracht mit Schneeballschlachten, Schlittenfahren, Snowboarden, Ski fahren oder ausgiebigen Spaziergängen. Der Winter lockt mit vielen Freizeitaktivitäten, doch die kalte Jahreszeit bringt nicht nur Freuden mit sich: Wenn Schnee gefallen ist oder die Gehwege vereist sind, gibt es oft Streit darüber wer, wann und wo das kalte Weiß beseitigen muss und wer im Schadensfall haftet. Damit es nicht zum Zwist mit Nachbarn, Mietern und Vermietern kommt, sollte man seine eigenen Rechte und Pflichten kennen und auch zur eigenen Sicherheit den Räum- und Streupflichten sorgfältig nachkommen.
Wer muss Schnee räumen?
Eigentümer, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen, sind für die Verkehrssicherungspflicht der Gehwege verantwortlich. Vermieten sie ihre Grundstücke, werden die Räum- und Streupflicht in der Regel auf die Mieter übertragen. Hier kommt es darauf an, dass dies schriftlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten ist. Eine formlose Benachrichtigung, wie z.B. ein Aushang im Hausflur, ist nicht ausreichend, um die Räumpflicht auf den Mieter abzuwälzen. Allerdings sind die Vermieter für den Winterdienst regulär zuständig und somit im Schadensfall mit verantwortlich. Sie sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Passiert dennoch ein Unfall, bezahlt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung einspringen.
Wichtige Zugänge, die zum Grundstück gehören – also Hauseingang und Zugang zu Garagen oder Mülltonnen – müssen gefahrlos begehbar sein. Der angrenzende Gehweg muss nicht vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Ein geräumter Streifen für zwei aneinander vorbeigehende Passanten reicht aus. Fußgänger müssen trotzdem aufmerksam sein, denn sie können nicht erwarten, dass im Winter selbst kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt werden.
Frühaufsteher und Nachteulen müssen besonders vorsichtig sein. Wenn durch das jeweilige Landesgesetz oder die Ortsatzung nicht anders geregelt, muss an Werktagen nicht vor sieben Uhr morgens und nicht nach 21 Uhr abends geräumt und gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nicht nach 21 Uhr abends. Ausnahmen, die von der Räum- oder Streupflicht befreien, gibt es keine. Kann man z.B. aufgrund von Arbeitszeiten oder Krankheit der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen, so muss man rechtzeitig für mögliche Ersatzhelfer sorgen. Selbst bei Dauerschneefall muss man die Gehwege – wenn notwendig – mehrmals räumen. Dabei muss man während Dauerschneefalls oder Eisregen nicht pausenlos in der Kälte stehen, sondern kann abwarten bis sich das Wetter beruhigt hat.
Wenn es auf Wegen derart glatt ist, dass Streuen keine Besserung bewirken würde, darf man darauf verzichten. Neben der Streupflicht, gibt es auch eine Pflicht zur Beseitigung des eingesetzten Streugutes, weil die Rutschgefahr auf dem Split groß ist. Unter gewissen Umständen darf das Streugut allerdings liegen bleiben, wenn mit weiteren Schneefällen und erneuter Glatteisbildung zu rechnen ist.
Auf eigene Gefahr?!
Bei vielen öffentlichen Wegen klärt das Schild mit der Aufschrift „Benutzung auf eigene Gefahr“ die Haftungsfrage. Wird die Haftung jedoch nicht ausgeschlossen, haftet die Kommune. In vielen Fällen kann jedoch auch ein Selbstverschulden der Spaziergänger vorliegen. Im Winter gilt, sich immer den Verhältnissen angemessen zu bewegen. Wer also läuft oder rennt, nimmt ein Unfallrisiko bewusst in Kauf. Hier kommt es vor allem auf die Beweissicherung an. Hilfreich sind Passanten, die den Unfall bezeugen können oder Fotos. Derart gewappnet kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei der verantwortlichen Gemeinde erfolgreich sein.
Besondere Vorsicht ist auf öffentlichen Parkplätzen geboten. Denn hier gilt keine flächendeckende Streupflicht. Die Streumaßnahmen, um einen regelmäßig genutzten Parkplatz rund um die Uhr eisfrei zu halten, wären zu aufwendig und daher unzumutbar. Allerdings besteht eine eingeschränkte Streupflicht bei Schnee und Glatteis in verkehrswichtigen Bereichen. Autofahrer sollten also beim Verlassen des Autos mit Glatteis rechnen und sich äußerst vorsichtig bewegen. Fußgängerwege auf dem Parkplatz sind nämlich nur zu streuen, wenn der Fußweg nicht nur wenige Schritte beträgt.
BU: Wichtige Zugänge, die zum Grundstück gehören – also Hauseingang und Zugang zu Garagen oder Mülltonnen – müssen gefahrlos begehbar sein.
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