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Experten-Tipp:Übernahme pauschalversteuerter Direktversicherungsverträge

ID: 537836

(ots) - Der aktuelle Ratgeber-Tipp des Deutschen bAV Service:
Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn ein neuer Mitarbeiter seine
bestehende und nach § 40b EStG pauschalversteuerte Direktversicherung
weiterführen möchte?

Eine der gängigsten Formen der betrieblichen Altersversorgung
(bAV) ist die sog. Gehalts- oder Barlohnumwandlung. Hierbei
verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Brutto-Arbeitslohns und
investieren diese über ihren Arbeitgeber in eine Renten- oder
Lebensversicherung. Die Vor- und Nachteile derartiger
arbeitnehmerfinanzierter Firmen- oder Betriebsrenten sind vielfältig.

Gerade bei Neueinstellungen steht der Arbeitgeber bzw. die
Personalabteilung jedoch regelmäßig vor der Frage, ob oder wie ein
bereits bestehender Direktversicherungsvertrag weitergeführt werden
sollte. Gerade Vertragsabschlüsse vor 2005 basieren noch auf der
sogenannten Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG a.F., die zu einer
steuerfreien Kapitalauszahlung zum entsprechenden Rentenbeginn führt.
Damit dieses Steuerprivileg für den Arbeitnehmer nicht verloren geht,
sind hier wichtige Aspekte bei der Vertragsübernahme zu beachten. So
ist gem. § 52 EStG zwingend eine sogenannte Optierung vorzunehmen, um
das genannte Privileg aufrechtzuerhalten.

Arbeitgeber bzw. der Personalverantwortliche und die involvierten
Betriebsräte tun vor dem Hintergrund der einschlägigen
"arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht" gut daran, sich eingehend über
die rechtssicheren Rahmenbedingungen einer solchen Vertragsübernahme
beraten zu lassen.

Personalverantwortliche und Betriebsrat sind daher nachhaltig
angehalten, wenn sie sich bei der Einrichtung, Erstellung und
Überprüfung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung
professionellen Rat einholen, um die entsprechenden Haftungsgefahren
abwälzen können. Die Beratung zu Fragen der betrieblichen




Altersversorgung gehört dementsprechend ausschließlich in die Hände
eines professionellen Expertennetzwerkes von Rechtsanwälten,
Steuerberatern und gerichtlich zugelassenen Rentenberatern. Der
Deutsche bAV Service (www.deutscher-bav-service.de) koordiniert vor
diesem Hintergrund eine umfassende rechtssichere Beratung für
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Berater und garantiert
den genannten Gruppen einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität
und standardisierte Abläufe.



Pressekontakt:
Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH
Telefon 0221 716 176 - 0
info(at)dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV Service«


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Datum: 12.12.2011 - 08:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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