Energieerzeugnisse, die ab dem 01.01.2004 und vor dem Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes am 01.08.2006 bei der Stromerzeugung verwendet wurden, sind von der Mineralölsteuer zu befreien. Denn Artikel 14 Abs. 1 a der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 (EnergieStRL) entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) am 17. Juli 2008 im Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-226/07) festgestellt.
(firmenpresse) - Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin, vertreten durch Daniel Schiebold, Rechtsanwalt und Partner bei der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held, die Vergütung von Mineralölsteuer für Gasöl, das sie im Kalenderjahr 2004 zur Erzeugung von Strom verwendet hatte. Nach damals geltendem Deutschen Recht, dem Mineralölsteuergesetz, wurde das verwendete Gasöl zum Kraftstoffsteuersatz (470,40 €/1.000l) besteuert. Zugleich war der Strom, der in den betreffenden Anlagen erzeugt wurde, von der Stromsteuer befreit, weil die Anlagen nur eine elektrische Nennleistung von bis zu 2 MW hatten.
Artikel 14 Abs. 1 a der EnergieStRL schreibt für die Mitgliedsstaaten vor, die bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Steuer zu befreien. Die Richtlinie war bis zum 31.12.2003 von den Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der EuGH stellte fest, dass die Bundesrepublik Deutschland die EnergieStRL nicht rechtzeitig umgesetzt hat, sondern erst mit dem Erlass des Energiesteuergesetzes mit Wirkung zum 01.08.2006 Umsetzungsmaßnahmen ergriff. Artikel 14 Abs. 1 a EnergieStRL sei hinreichend genau und unbedingt, so dass sich ein Einzelner gegenüber Stellen des fraglichen Mitgliedsstaates auf die Bestimmung berufen könne, auch wenn sie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Die mit der EnergieStRL unvereinbare Regelung des Mineralölsteuergesetzes bleibt somit unangewendet, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhobenen Steuern können grundsätzlich zurückgefordert werden. „Anlagenbetreiber, die zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.07.2006 Anlagen zur Stromerzeugung betrieben haben und für die verwendeten Energieerzeugnisse Mineralölsteuer zahlen mussten, dürfte die Entscheidung freuen“, erklärt Daniel Schiebold.
Eine Frage, die der EuGH unbeantwortet ließ, wird nun im Ausgangsverfahren noch zu klären sein. Denn eine Steuerfreiheit für den erzeugten Strom neben der Steuerfreiheit der für die Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse sieht die EnergieStRL nicht vor. Allerdings entfalten nicht - bzw. fehlerhaft - umgesetzte Richtlinien keine unmittelbare Wirkung zu Lasten Einzelner.
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Ilka Marquardt
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