PresseKat - Inkassounternehmen drohen zu Unrecht mit der Schufa

Inkassounternehmen drohen zu Unrecht mit der Schufa

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Am 01.12.2011 veröffentlichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen das Ergebnis einer Studie unter der Überschrift „Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage“. Als Fazit der Auswertung von eingegangenen Beschwerden stellten die VerbraucherschĂŒtzer bei nicht wenigen Inkassounternehmen „WillkĂŒr und PhantasiegebĂŒhren“ fest. Das Ergebnis der nicht reprĂ€sentativen Untersuchung zeigte, dass in 84 Prozent der untersuchten FĂ€lle bereits die Hauptforderung unberechtigt war, in 15 Prozent der FĂ€lle war sie unklar und nur zu einem einzigen Prozent war sie berechtigt. Gerade in diesen FĂ€llen ist ein Negativeintrag in der Schufa, der dann hĂ€ufig angedroht wird, unberechtigt. ilex RechtsanwĂ€lte & Steuerberater erklĂ€rt warum dies so ist und wie sich Betroffene dagegen wehren können.

(firmenpresse) - Was ist ein Schufa-Negativeintrag?

Schufa ist ein Gattungsbegriff. Als solcher steht er im deutschen Sprachraum stellvertretend fĂŒr sogenannte Auskunfteien. Das sind Unternehmen, die gezielt Informationen ĂŒber Verbraucher, Unternehmer und Unternehmen sammeln und anhand dieser Daten die Wahrscheinlichkeit berechnen wollen, dass der Betroffene seine GlĂ€ubiger bedient (BonitĂ€t). Löst man sich vom Gattungsbegriff, so ist die Schufa Holding AG gemeint, die innerhalb der Bundesrepublik die MarktfĂŒhrerin in der BonitĂ€tsbewertung von Verbrauchern sein dĂŒrfte. Ein Negativeintrag ist die Information ĂŒber einen Zahlungsausfall (z.B. eine nicht bediente Rate). Speichert eine Auskunftei einen solchen Eintrag, geht damit hĂ€ufig eine schlechte Zahlungsprognose einher, was es den Betroffenen schwer machen kann, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu finden.

Darf ein Inkassounternehmen mit einem Schufa-Eintrag drohen?

Zu Recht weist der Bundesverband der Verbraucherzentralen darauf hin, dass nicht berechtigte InkassogebĂŒhren in einigen FĂ€llen dadurch kaschiert wurden, indem dem Angeschriebenen bei anhaltender Nichtzahlung gleich noch ein „Schufaeintrag“ angedroht wurde; wie das von der Verbraucherzentrale benannte Beispiel einer Inkassoforderung aufgrund einer vermeintlichen Bereitstellung einer Dienstleistung unter „outlets.de“ in der besagten Studie anschaulich offenbarte.
Doch die rechtliche Frage, ob die Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag verboten oder erlaubt ist, muss anhand des Einzelfalles beantwortet werden. Hierbei ist die unzulĂ€ssige Drohung von der zulĂ€ssigen Vorabinformation des vermeintlichen Schuldners zu unterscheiden. Eine zulĂ€ssige Vorab-Information ist bei solchen Forderungen zulĂ€ssig und auch erforderlich, wenn eine Forderung weder gerichtlich festgestellt noch durch den Schuldner anerkannt wurde (sogenannte weiche Negativmerkmale). Hier ist diejenige Stelle, die den Zahlungsausfall einer Auskunftei melden will, gesetzlich sogar dazu verpflichtet, den Betroffenen ĂŒber die bevorstehende Übermittlung zu informieren. Dies folgt aus § 28a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BDSG.





Hiervon abzugrenzen ist die Drohung, bei der nicht der Informationscharakter im Vordergrund steht, sondern das Ziel, Druck auf den Schuldner auszuĂŒben. Wenn ein Inkasso-Unternehmen schreibt: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, tragen wir dies bei der SCHUFA ein“ stellt sie damit ein Übel fĂŒr den Fall in Aussicht, dass der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt. Hier liegt erkennbar keine Vorab-Information mehr vor. Dieses Verhalten ist rechtswidrig.

Darf ein Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag lancieren?

Eine ganz andere Frage ist diejenige, ob Inkasso-Unternehmen ĂŒberhaupt NegativeintrĂ€ge bei der Schufa platzieren dĂŒrfen. Auch hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Inkasso-Unternehmen durch rechtswirksame Abtretung einer Forderung zum GlĂ€ubiger geworden, muss es die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 BDSG beachten. Hiernach muss die Forderung zunĂ€chst fĂ€llig gewesen sein. Wenn die VerbraucherschĂŒtzer in ihrer Umfrage ermittelt haben, dass die meisten der in der Studie untersuchten Hauptforderung von Anfang an noch nicht einmal begrĂŒndet waren, darf in diesen FĂ€llen selbstverstĂ€ndlich kein Schufa-Negativeintrag erfolgen. Denn es fehlt schon an der fĂ€lligen Forderung. In den FĂ€llen gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen (sog. harte Negativmerkmale) muss die Übermittlung noch erforderlich fĂŒr den Interessenschutz der Kreditwirtschaft sein. In den ĂŒbrigen FĂ€llen (sog. weiche Negativmerkmale) ist erforderlich, dass der Schuldner vorgewarnt wird und der Forderung inhaltlich nicht widerspricht. Letzteres folgt aus § 28a Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
Tritt das Inkasso-Unternehmen nur als Stellvertreter fĂŒr den GlĂ€ubiger auf, so ist die Situation anders zu beurteilen. Oftmals verteidigen sich diese Inkasso-Unternehmen vor Gericht mit dem Argument, nur ErfĂŒllungsgehilfen der eigentlichen Forderungsinhaber gewesen zu sein. Hierin liegt aber eine denkbar schlechte „Ausrede“. Denn die Stellvertretung im Datenschutzrecht ist eng begrenzt (§ 11 BDSG). Insbesondere muss dafĂŒr eine schriftliche Beauftragung vorliegen, die strengen inhaltlichen Voraussetzungen unterliegt. Eine solche Beauftragung wird im Regelfall nicht vorliegen.
Wiederrum anders ist die Situation, wenn ĂŒber eine Forderung ein gerichtlicher Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) vorliegt. TitelglĂ€ubiger ist nur diejenige Person, die in dem Titel genannt ist. Das ist zunĂ€chst einmal die Person, die den Titel ursprĂŒnglich erwirkt hat. Soll ein solcher Titel spĂ€ter auf einen anderen ĂŒbertragen werden, muss er zuvor beim Gericht auf den neuen GlĂ€ubiger umgeschrieben werden. In der Praxis geschieht dies nicht immer und urplötzlich behaupten irgendwelche Inkassogesellschaften GlĂ€ubiger eines Jahres zurĂŒckreichenden Titels zu sein, der von einer gĂ€nzlich anderen Person erwirkt wurde. Hier ist Vorsicht angezeigt. Ein Negativeintrag jedenfalls ist nur fĂŒr die Person zulĂ€ssig, die auch tatsĂ€chlich GlĂ€ubiger einer Forderung ist.

Wie können sich Betroffene wehren?

Bemerkt ein Betroffener, dass ein Inkasso-Unternehmen möglicherweise zu Unrecht einen Negativeintrag lanciert hat, so ist rasche anwaltliche Beratung notwendig. Ggf. kann noch binnen einer Monatsfrist seit Kenntnisnahme dieses Rechtsverstoßes eine einstweilige VerfĂŒgung erwirkt werden, der die datenmeldende Stelle u. a. zum Widerruf des Schufa-Eintrages verpflichtet. Faktisch muss das Inkasso-Unternehmen den Negativeintrag gegenĂŒber der Auskunftei zurĂŒcknehmen, was zur Widerherstellung der missratenen BonitĂ€t fĂŒhrt.

Dr. iur. Ulrich Schulte am HĂŒlse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht

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Datum: 18.12.2011 - 16:21 Uhr
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