(ots) - Zum Jahresbeginn 2012 ergeben sich in der
gesetzlichen Rentenversicherung einige Änderungen. Darauf weist die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern ab
Januar 2012 monatlich 5.600 Euro (67.200 Euro jährlich), bisher 5.500
Euro (66.000 Euro jährlich). In den neuen Bundesländern beträgt die
Beitragsbemessungsgrenze, wie im Jahre 2011, auch 2012 4.800 Euro
(57.600 Euro jährlich). Die Beitragsbemessungsgrenze ist der
Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der
Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird.
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur Rentenversicherung
steigt 2012 in den alten Bundesländern von monatlich 1.094,50 Euro,
um monatlich 3,10 Euro, auf monatlich 1.097,60 Euro. In den neuen
Bundesländern verringert sich der Höchstbeitrag ab Januar 2012 von
derzeit monatlich 955,20 Euro, auf monatlich 940,80 Euro.
Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt in den alten und neuen
Bundesländern einheitlich 78,40 Euro monatlich und verringert sich
damit um 1,20 Euro monatlich. Der Höchstbeitrag für freiwillig
Versicherte liegt in den alten und neuen Bundesländern 2012
einheitlich bei 1.097,60 Euro.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der fünf Jahre in Folge
auch im Jahr 2011 unverändert 19,9 Prozent des
sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens betrug, wird im Jahre
2012 auf 19,6 Prozent gesenkt. Hiervon zahlen Versicherte und
Arbeitgeber je die Hälfte.
Die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400 Euro brutto bleibt 2012
für Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für
Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente maßgebend. Bei einem
Hinzuverdienst bis zu 400 Euro kann die Rente in voller Höhe gezahlt
werden. Wer regelmäßig mehr als 400 Euro monatlich zu seiner Rente
hinzuverdient, erhält - je nach Höhe des Hinzuverdienstes - die Rente
anteilig.
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
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