“Was nämlich jeder voraussieht, lange genug, dennoch geschieht es am End: Blödsinn, der nimmerzulösende, jetzt Schicksal genannt.” Berndt Veit, Geschäftsführer der go-basel Unternehmensberatungs GmbH, zitiert aus Max Frisch, Biedermann und die Brandstifter.
(firmenpresse) - “Erst Braunschweig, jetzt Koblenz: deutsche Verwaltungsgerichte entscheiden zu Gunsten wehrhafter Betroffener und gegen die GEZ. Und die Kampagnen der IHK gegen die Einführung von Rundfunkgebühren auf “neuartige Empfangsgeräte” (PC, Laptop, UMTS-Handys) erhalten nun richterliche Bestätigung.” Auch wenn gegen das Koblenzer Urteil Revision beim Oberverwatungsgericht zulässig ist, sind die Signale eindeutig und eröffnen Handlungsmöglichkeiten.
Interessant dabei die Begründung der Koblenzer Richter. Nach deren Auffassung rechtfertigt die Möglichkeit, über den PC zu Hause oder am Arbeitsplatz Rundfunk- und Fernsehprogramm zu empfangen, nicht automatisch eine Gebührenerhebung durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Computer werden nicht typischer Weise genutzt, um Radio zu hören, wenn diese in Geschäftsräumen oder zu Hause stehen.
Computer und UMTS-Handys werden typischer Weise für andere Zwecke angeschafft. Es geht also im Einzelfall auch darum, nachzuweisen, dass ein Computer angeschafft wurde, um Aufgaben zu bewältigen, für die Internetfähigkeit zwingend erforderlich ist. Das dürfte nicht schwer fallen, denn Beispiele für die Notwendigkeit internetfähiger Computer gibt es genug (Maklersoftware zum Download, elektronische Lohnsteuerkarte, elektr. Umsatzsteuermeldungen, Anbindung an Systeme von Geschäftspartnern, Betreiben eigener Maklerhomepages, eMail-Verkehr, Anbindungen an Maklerpools, Vergleichsrechner u.v.m.)
Es ist noch offen, ob die GEZ den Weg an das Oberverwaltungsgericht geht. Die IHK-Wiesbaden gibt jedoch schon jetzt Verhaltensempfehlungen für Betroffene. Sie rät in vergleichbaren Fällen, unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz oder das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig die Zahlungen an die GEZ zu verweigern und im Falle eines Gebührenbescheids Widerspruch einzulegen (www.IHK-Wiesbaden.de).
Berndt-Utz Veit kommentiert das Urteil weiter: “In einer Zeit, in der auch der Mittelstand durch Vorschriften, wachsende Verwaltungsanforderungen, Preissteigerungen und Gebühren über Gebühr in seiner originären Arbeit behindert wird, stellt die richterliche Korrektur des fast akzeptierten Griffs in die Kasse einen Lichtblick dar. Dabei geht es sicher nicht nur darum, die auch aus unserer Sicht ungerechtfertigten Gebühren zu vermeiden. Es geht um viel mehr. An diesem Beispiel wird deutlich, dass es sich lohnen kann, aus der Lethargie zu erwachen und sich zu wehren und so dem “nimmerzulösenden Blödsinn” ein Ende zu machen.”
Die Urteile:
Verwaltungsgericht Braunschweig Az. 4 A 149/07
Verwaltungsgericht Koblenz Az. 1 496/08.KO
acteam interNETional GmbH beschäftigt sich seit 1997 mit IT-Marketing für Versicherungsmakler und Finanzdienstleister. Dabei spielen die Produkte acteamBASIS und acteamBASIS PLUS sowie SEO entscheidende Rollen.
acteam betreut deutschland- und österreichweit etwa 450 Versicherungsmakler und Finanzdienstleister.
Thomas Koch
Versicherungsfachwirt
Geschäftsführer
acteam interNETional GmbH
Stubenrauchstr. 36
D-24248 Mönkeberg / b. Kiel
Tel.: 0049 (0)431 / 56 01 402
Tel.: 0049 (0)431 / 56 01 403 (Webservice)
Fax: 0049 (0)431 / 56 01 404
Mobil: 0049 (0)178 / 4 95 10 51
IT-Portale für Versicherungs- und Finanzmakler
www.acteam.de
www.acteam.at
www.maklermarketing.biz
eMail Geschäftsleitung: th.koch(at)acteam.de
eMail Webservice: webservice(at)acteam.de
USt-Nr. 2006502811, Finanzamt Kiel-Süd
Handelsregister Kiel, HRB 5440
Geschäftsführung GmbH: Thomas Koch