(ots) - Seit Jahresbeginn gelten neue
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich
versicherten Patienten auf Rezept verordnet werden. Die Krankenkassen
mussten diese Beträge neu berechnen, weil der Gesetzgeber den
Großhandelszuschlag in der Arzneimittelpreisverordnung verändert hat.
Darauf macht die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
aufmerksam.
Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, steht immer aktuell im
Internet unter www.aponet.de. Wenn nicht, kann sich jeder Patient bei
der Rezepteinlösung ganz persönlich in der Apotheke nach einem
zuzahlungsfreien Alternativpräparat erkundigen.
Derzeit unterliegen 32.336 Arzneimittel einem so genannten
Festbetrag, einem für alle gesetzlichen Krankenkassen geltenden
Erstattungshöchstbetrag. Davon sind 6.212 Arzneimittel
zuzahlungsbefreit; das sind mit 19,2 Prozent fast ein Fünftel (Stand:
1.1.2012). Arzneimittel können grundsätzlich von der Zuzahlung
befreit werden, wenn ihr Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt.
Beide Werte werden vom Spitzenverband der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) festgesetzt.
Für zuzahlungspflichtige Arzneimittel gilt: Ist auf dem Rezept
kein Befreiungsvermerk eingetragen oder liegt keine
Befreiungsbescheinigung vor, sind die Apotheken gesetzlich
verpflichtet, Zuzahlungen von den Versicherten zu erheben und an die
Krankenkassen weiterzuleiten. Jährlich sind das etwa 1,8 Mrd. Euro
(Stand: 2010).
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Bei den Arzneimitteln belaufen
sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises des Arzneimittels.
Mindestens sind es 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie
mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels zu entrichten.
Die "Aktuelle Zuzahlungsbefreiungsliste für Medikamente" steht
unter www.aponet.de
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie unter
www.abda.de
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