Rechnungen sind entscheidend für die Anerkennung von Kosten als Betriebsausgaben. Wenn gewisse formale Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit auch im Nachhinein aberkannt werden. Es ist also wichtig, dass jede einzelne Rechnung auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Welche Angaben bei einer Rechnungsausstellung verpflichtend sind, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
(firmenpresse) - Checkliste: Pflichtangaben in Rechnungen
Die Finanzverwaltung lässt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Unternehmers nur zu, wenn sie die in §§ 14 und 14a UStG verlangten Angaben enthalten. Eine Rechnung muss daher folgende Pflichtangaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmens/Kunden
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- die einmalige und fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der jeweiligen Dienstleistung
- den Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung
- den anzuwendenden Steuersatz beziehungsweise einen Hinweis auf Steuerbefreiung
- das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt für die Leistungen, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. jede im Voraus vereinbarte Preisminderung (z.B Skonti, Boni, Rabatte), sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
- werden Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen erbracht, muss ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung von zwei Jahren erfolgen
Für ausführliche Informationen zu Pflichtangaben in Rechnungen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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