(ots) - Gesetzlich versicherte Verbraucher können sich bei
ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, ob sie auch rezeptfreie
Arzneimittel aus der Apotheke erstattet. Seit Jahresbeginn ist diese
freiwillige Satzungsleistung ausdrücklich per Gesetz erlaubt. Darauf
macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Ob überhaupt
und in welchem Umfang einzelne Krankenkassen von diesem Recht der
Satzungsänderung Gebrauch machen, muss jede Kasse selbst entscheiden.
Bislang machen Kassen von diesem Wettbewerbsinstrument noch kaum
Gebrauch.
Laut Neuregelung dürfen nur solche Arzneimittel erstattet werden,
die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat.
Weiterhin nicht erstattet werden dürfen z.B. Lifestyle-Medikamente
wie bestimmte Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Gesetzmäßig
erstattet werden dagegen auch bislang schon rezeptfreie Arzneimittel
für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Auch die
"Ausnahmeliste" des GBA enthält schon seit Jahren erstattungsfähige
rezeptfreie Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Je nach Kasse und Satzung könnte eine Rückerstattung so ablaufen:
Der Patient legt in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept
seines Arztes vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Später
reicht er das Privat- oder Grüne Rezept und die Quittung aus der
Apotheke jeweils im Original in der Geschäftsstelle seiner Kasse ein.
Die Kasse erstattet dann die Kosten für bestimmte Präparate (z. B.
Homöopathie) oder bis zu einem Höchstbetrag. Da die Regelung neu ist,
sind verschiedene Rückerstattungsmodelle vorstellbar.
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