(firmenpresse) - Brandenburg/Berlin (DAV). Über einen Ausgleich der Rentenansprüche, den sogenannten Versorgungsausgleich, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht. Der Antrag eines Ehegatten auf den Ausgleich auch nach einer kurzen Ehe kann noch in der Verhandlung gestellt werden und unterliegt nicht einer Zwei-Wochen-Frist. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 01. Februar 2011 (AZ: 13 UF 94/10) informieren die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Das Amtsgericht hatte bei der Ehescheidung festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, da die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert habe. Zudem sei der Antrag des Ehemannes auf einen solchen Ausgleich erst sechs Tage vor der Verhandlung und nicht zwei Wochen zuvor eingegangen und somit zu spät eingetroffen.
Das OLG entschied, dass der Mann den Antrag nicht verspätet gestellt habe. Bei einer Scheidung müssten die Gerichte über einen Versorgungsausgleich entscheiden. Den Antrag des Ehemannes hätte das Gericht nicht zurückweisen dürfen, sondern sich damit auseinandersetzen müssen. Es handele sich um einen Sachantrag, um eine bestimmte Rechtsfolge herbei zu führen. Ein solcher Antrag könne auch noch in der Verhandlung gestellt werden.
Auch bei einer kurzen Ehedauer kann es unter Umständen zu einem Versorgungsausgleich kommen, erläutern die DAV-Familienrechtsanwälte.
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