PresseKat - www.james.ag informiert: Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten?

www.james.ag informiert: Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten?

ID: 56379

Oft fĂŒhren unbekannte Sprache und unbekannte Verkehrsregeln schon bei kleineren BlechschĂ€den zu grĂ¶ĂŸeren Problemen.

(firmenpresse) - - Es gilt die Devise: Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug, das in der EuropÀischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein versichert ist, kann der Schadenfall ganz bequem nach dem Urlaub von zu Hause abgewickelt werden.

Dann hat die Versicherung in Deutschland einen Regulierungsbeauftragten, mit dem der Schaden auf Deutsch reguliert werden kann. Den Regulierungsbeauftragten des auslĂ€ndischen Haftpflichtversiche-rers nennt der Zentralruf der Autoversicherer unter Tel. 0180/25 0 26 oder www.zentralruf.de. Hat der Regulierungsbeauftragte den Schaden nach drei Monaten weder reguliert noch mit schriftlicher BegrĂŒndung abgelehnt, dann reguliert die Verkehrsopferhilfe den Fall, Tel. 030/2020 5858, www.verkehrsopferhilfe.de. Lehnt der Regulierungsbeauftragte den Anspruch allerdings schriftlich ab, dann bleibt nur eine Klage im Ausland.

Sitzt der Versicherer außerhalb der EU und hat damit keinen Regulierungsbeauftragten, dann bleibt oft nur die Klage als einziger Weg zur Durchsetzung seiner AnsprĂŒche.

- Die Chancen auf Schadensersatz hat in der Regel der, der Unfallhergang und AnsprĂŒche belegen kann. DafĂŒr muss er schon am Unfallort sorgen. Hierzu einige Hinweise:

. Die Warnweste ist anzuziehen, sonst droht in einigen LĂ€ndern ein Bußgeld. Sie ist beispielsweise in Frankreich, Finnland, Italien, Kroatien, Österreich, Portugal und Spanien Pflicht.
. Die Polizei ist in jedem Fall in Polen und RumĂ€nien sowie bei Personen und großen SachschĂ€den in den ĂŒbrigen LĂ€ndern zu rufen. Auch dann, wenn es bei SachschĂ€den keine Einigung mit dem Unfallgegner gibt. Von der Polizei sollte man eine schriftliche BestĂ€tigung erbitten.

. Wenn ein Kleinunfall von der Polizei nicht protokolliert wird, dann sollte man selbst so viele Beweise wie möglich sichern, wie z. B.: Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen von Fahrer und Beifahrer, Versicherung und Policen-Nr. (die durch Ausweis oder grĂŒne Versicherungskarte zu belegen sind!), Unfallskizze mit FahrzeugschĂ€den erstellen, Verkehrsregeln notieren, Bremsspuren sichern, Glassplitter sammeln, Fotos von Unfallstelle aus mehreren Perspektiven aufnehmen.





. Auch im Ausland sollte man kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern nur den Sachverhalt bestĂ€tigen, sonst droht Ärger mit dem eigenen Haftpflichtversicherer.

. Der europĂ€ische Unfallbericht gehört in jedes Handschuhfach. Dieser ist gemeinsam auszufĂŒllen und zu unterschreiben. Die Punkte, ĂŒber die keine Einigung erzielt werden können, sollten unter dem Punkt ‚Bemerkungen‘ festgehalten werden.

. Der eigene KFZ- und ggf. Rechtsschutzversicherer ist zu informieren.

. Verletzungen sollten Àrztlich attestiert werden

. Bei grĂ¶ĂŸeren SchĂ€den ist zu klĂ€ren, ob der gegnerische Versicherer den Schaden besichtigen möchte.

. Eine Reparatur vor Ort kann sinnvoll sein, wenn es eine Vertragswerkstatt gibt und die Kosten in Deutschland sehr viel höher wĂ€ren. Sonst kann es in LĂ€ndern wie Ungarn Ärger wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht geben.

. Ein Mietwagen wird im Ausland oft nur bei beruflicher Nutzung oder bei Körperbehinderung gezahlt (so in Ungarn und Tschechien).

. FĂŒr Rechtsschutzversicherte empfiehlt sich fast immer ein deutschsprachiger Anwalt. Ohne Versicherung sollte man beachten, dass im Ausland vieles anders lĂ€uft: Oft fehlt wie in Frankreich eine verbindliche GebĂŒhrenordnung, Anwaltskosten werden teilweise nicht mal nach einem gewonnenen Prozess erstattet. Vorab ist daher immer die Honorarfrage zu klĂ€ren. Dennoch gilt: Bei grĂ¶ĂŸeren SchĂ€den, bei schweren Verletzungen und bei Strafanzeigen geht es ohne Rechtsanwalt nicht. Deutschsprachige AnwĂ€lte im Ausland nennen Rechtsschutzversicherungen und deutsche Konsulate im Reiseland.

- In vielen LĂ€ndern werden nicht erstattet: Wertminderung, Mietwagen, Gutachten, Nutzungsausfall oder Rechtsanwaltskosten. Das gilt auch, wenn die Verkehrsopferhilfe den Schadenfall abwickelt.

- In manchen LĂ€ndern decken die Versicherungssummen grĂ¶ĂŸere SchĂ€den nicht, z. B. in Lettland (etwa € 12.800,-- fĂŒr SachschĂ€den) oder RumĂ€nien (€ 20.000,--). Ist bei dem Unfallverursacher dann nichts zu holen, dann bleibt eine DeckungslĂŒcke. DafĂŒr gibt es eine Auslandsschadenschutzversicherung (Anmerkung: Diese reguliert den Schadenfall so, als wĂ€re der Unfallverursacher in Deutschland versichert).

- Vor jeder Reise sind folgende Unterlagen zusammenzustellen und in das Handschuhfach zu legen:

. Telefonnummern der Versicherungen (KFZ-Haftpflicht, Kasko, Rechtsschutz, Schutzbrief) und vom deutschen Konsulat (www.auswaertiges-amt.de )
. EuropÀischer Unfallbericht mit ErlÀuterungen in der jeweiligen Landessprache
. grĂŒne Karte von der Haftpflichtversicherung (ist u.a. in Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Jugoslawien, Marokko, Mazedonien, RumĂ€nien, TĂŒrkei und Ukraine Pflicht)

Daher empfiehlt James auf jeden Fall vor jeder Auslandsreise mit dem eigenen KFZ den Abschluss einer Auslandsschadenschutzversicherung.

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Datum: 19.08.2008 - 10:08 Uhr
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Freigabedatum: 19.08.2008
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