(ots) - In sieben deutschen Städten gilt seit 1. Januar 2012
die Stufe 3 der Umweltzone. Das heißt: Die Citys von Berlin, Bremen,
Frankfurt/Main, Hannover, Leipzig, Osnabrück und Stuttgart bleiben
für Autos mit roten und gelben Feinstaubplaketten tabu. Hinein dürfen
nur noch Fahrzeuge mit dem grünen Aufkleber an der Windschutzscheibe.
"Das gilt übrigens auch für Pkw und Lkw mit ausländischem
Kennzeichen", betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte bei TÃœV
Rheinland. "Fahrzeuge ohne Plakette dürfen in keine Umweltzone
fahren. Bei Verstößen sind 40 Euro Bußgeld fällig." Oldtimer mit
H-Kennzeichen, Motorräder, Mopeds, Mofas und landwirtschaftliche
Zugmaschinen sind unter anderem von der Regelung ausgenommen.
Zahlreiche Kommunen verschärfen oder erweitern zudem ihre
Umweltzonen. Im Ruhrgebiet schlossen sich beispielsweise zum 1.
Januar dieses Jahres 13 Städte zu einer rund 850 Quadratkilometer
großen Fläche zusammen. Doch lassen die Behörden hier, wie meist in
NRW, noch Milde walten. Bis zum 1. Januar 2013 gilt Stufe 1 (Einfahrt
mit roter, gelber und grüner Plakette), danach greift Stufe 2 (gelbe
und grüne Plakette) und erst ab 1. Juli 2014 dürfen nur noch die
"Grünen" in das Areal. Über den aktuellen Stand und Status der
Umweltzonen informiert das Umweltbundesamt im Internet. Die
Feinstaubplaketten gibt es bei allen TÜV Rheinland-Prüfstellen für
5,50 Euro. Weitere Infos unter www.tuv.com im Internet. Hier findet
sich auch ein Feinstaubrechner, mit dem sich anhand der Kfz-Daten
schnell ermitteln lässt, welche Plakette ausgestellt werden kann.
Übrigens: Dieselfahrzeuge können eine bessere Schadstoffgruppe
bekommen, wenn ein Partikelfilter nachgerüstet wird. Der Bund fördert
dies 2012 wieder mit 330 Euro pro Fahrzeug. "Bei Fragen zur
Nachrüstung helfen die Spezialisten in den TÜV Rheinland-Prüfstellen
weiter", sagt Hans-Ulrich Sander. "Sollte ein älterer Wagen überhaupt
nicht mit einem Filter nachgerüstet werden können, stellen wir eine
entsprechende Bescheinigung aus." Damit kann der Eigner bei der für
ihn zuständigen Zulassungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen
eine befristete Ausnahmegenehmigung für die Fahrt in die
"Sperrgebiete" erhalten.
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