(ots) - "Wenn bei einem Wertpapiergeschäft ein eindeutiger
Fall von Falschberatung durch eine Bank vorliegt, hat der Anleger
auch dann noch Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn
die dreijährige Verjährung ab Erwerb der Wertpapiere abgelaufen ist",
sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft (hrp). Allerdings müssten betroffene Anleger wohl vor
Gericht ziehen, weil außergerichtliche Einigungen nur bei sehr
kulanten Banken und Sparkassen durchzusetzen seien. So ein Vorgehen
mache daher nur bei höheren Schadenssummen oder einer
eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung Sinn.
Hahn beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes
Frankfurt vom 27. Januar 2012 (17 U 153/11). Das Gericht hatte darauf
hingewiesen, dass bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines
Anlageberatungsvertrages der Schuldner zu beweisen hat, dass er diese
Pflichtverletzung nicht vertreten müsse. Die beratende Bank als in
Anspruch genommene Schuldnerin habe daher grundsätzlich zu beweisen,
dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Auch wenn die
geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger
Pflichtverletzung verjährt seien, komme die Sonderverjährungsregel
des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG)
nicht zur Anwendung, wenn die Beklagte nicht nachweisen könne, dass
keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorläge. "Davon könnten einige
zehntausend Anleger betroffen sein. Für Wertpapiergeschäfte, die ab
dem 5. August 2009 getätigt worden sind, haben Wertpapieranleger", so
Hahn abschließend, "dieses Verjährungsproblem nicht mehr, weil
Paragraph 37 a WpHG ab diesem Datum aufgehoben worden ist."
Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Oberlandesgericht
Frankfurt nach Ansicht von Peter Hahn im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte der
Kläger im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ein
Hypovereinsbank-Zertifikat erworben, im Rahmen eines
Kommissionsgeschäfts ein UBS-Zertifikat. Bei dem UBS-Zertifikat komme
nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt
eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung der Bank wegen Verheimlichung
der Rückvergütungen in Betracht. Beim Erwerb des HVB-Zertifikats sei
eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung mangels Hinweis auf Chancen
und Risiken der Zertifikate einschließlich der Folgen des
Durchbrechens vorgesehener Schwellen zu prüfen.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2011/2012, als "häufig empfohlene Kanzlei" bei
den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig
empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart vertritt ausschließlich
Kapitalanleger
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