Wird eine Wohnung zu einem vergünstigten Mietpreis beispielsweise an Angehörige vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Allerdings müssen Immobilienbesitzer besondere steuerliche Regelungen beachten. Bisher musste man als Vermieter belegen, dass langfristig gesehen ein Überschuss der reduzierten Mieteinnahmen über die kompletten Aufwendungen möglich ist. Ab 2012 greift eine neue Regelung, die das Vermieten an Angehörige um einiges vereinfacht. Über die Änderungen informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
(firmenpresse) - Vereinfachungen bei der Vermietung
Die vergünstigte Vermietung einer Wohnung gilt ab dem 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug. Ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Werbungskosten können in diesen Fällen nur anteilig berücksichtigt werden. Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Überschussprognose entfällt komplett.
Änderung im Überblick
- Wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, dann erfolgt ohne Prüfung einer Überschussprognose eine anteilige Kürzung der auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten. Diese wird dann von den Mieteinnahmen abgezogen.
- Wenn die Miete zwischen 66 % und 99,9 % der ortsüblichen Mieten betragen, dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug zulässig, denn eine Überschusserzielungsabsicht wird dann grundsätzlich unterstellt, sodass keine Prognoserechnung nötig ist. Die Werbungskosten zählen dann zu 100 %.
Für ausführliche Informationen Vermietung an Angehörige steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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