(firmenpresse) - Zahlreiche Anleger, die im guten Glauben ihr Geld sicher anzulegen, sich an einem Medienfonds beteiligt hatten, wurden bitter enttäuscht. Nicht nur, dass die Fonds oftmals wirtschaftlich hinter den Erwartungen zurückblieben, in vielen Fällen mussten die Anleger sogar Steuernachzahlungen mit erheblichen Säumniszinsen leisten.
Aus diesen Gründen ist es umso verständlicher, dass sich viele Anleger von ihren Fondsbeteiligungen lösen möchten. Eine Rückabwicklung ist grundsätzlich möglich, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken seiner Beteiligung aufgeklärt wurde. Falls es der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf, wird nicht selten von den Gerichten eine Beweisaufnahme anberaumt und der Anleger zu Inhalt und Ablauf der Beratungsgespräche befragt.
Regelmäßig rein formal erfolgt hingegen die richterliche Prüfung, ob eine im Fall des Fondsbeitritts verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Medienfondsbeteiligungen sind nicht selten die Widerrufsbelehrungen der entsprechenden, vom Anleger abzuschließenden Darlehensverträge ungenügend.
So haben Gerichte schon die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge beanstandet, die im Rahmen der Zeichnung von Montranus Medienfonds verwendet wurden. Erst jüngst, nämlich mit Urteil vom 24.01.2012 hat das Oberlandesgericht München einem Anleger des Montranus Fonds II Recht gegeben und die von der Helaba Dublin verwandte Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß betrachtet.
Auch bei anderen Medienfonds sind die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge nach Meinung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB zu beanstanden. Am 22.07.2011 hat das Landgericht Bonn beispielsweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geäußert, es halte die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages eines Kaledo-Fonds für rechtlich nicht korrekt.
Anleger, die an ihrer Medienfondsbeteiligung nicht mehr festhalten wollen, sollten daher – sofern die Fondsbeteiligung ganz oder teilweise fremdfinanziert wurde – die Widerrufsbelehrung des entsprechenden Darlehensvertrages überprüfen lassen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten München, Berlin und Zürich.
In Falle der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche findet grundsätzlich eine Rückabwicklung statt, auch bei nur teilfinanziertem Fondserwerb.
Pressekontakt: Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de; Web: www.cllb.de