München, 23.02.2012 Noch immer ist nicht geklärt, ob die Immobilienfonds CS Euroreal und SEB Immoinvest, die zwischenzeitlich geschlossen wurden, abgewickelt werden müssen oder wieder geöffnet werden.
(firmenpresse) - Mehrere offene Immobilienfonds waren auf Grund der Finanzkrise „ins Straucheln“ geraten. Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Anteile veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Bei mehreren Immobilienfonds wurde allerdings die Rücknahme ausgesetzt. Einige Immobilienfonds sind derzeit in der Abwicklung begriffen, mutmaßlich deshalb, weil die Fondsverantwortlichen davon ausgingen, dass im Falle der Wiedereröffnung zu viele Anteile zurückgegeben werden würden und dem Fonds dafür die notwendige Liquidität nicht zur Verfügung stand.
Wie es nun bei den Immobilienfonds CS Euroreal und SEB Immoinvest weitergeht, ist noch nicht endgültig bekannt. Im Falle einer Abwicklung haben die Anleger allerdings genauso Verluste zu befürchten, wie im Falle einer Wiedereröffnung.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.
„Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten in München, Berlin und Zürich. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."
Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz.
„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung.“
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz, Thomas Sittner (LL.M.) und Hendrik Bombosch als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.
Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de; Web: www.cllb.de