(firmenpresse) - Karlsruhe/Berlin (DAV). Grundsätzlich haben Kinder während ihrer Ausbildung einschließlich eines Studiums Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung wegen einer Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung unterbrochen werden muss. Über eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011 (AZ: XII ZR 127/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Tochter verlangte von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt. Nach ihrem Abitur 2001 und einem sozialen Jahr war sie 2003 unverheiratet Mutter geworden. Ihr Kind betreute sie bis September 2006. Dann nahm sie ihr Studium auf, das sie im August 2009 abschloss.
Die junge Frau hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für das Studium, bestätigten die Karlsruher Richter. Zwar müsse das Kind die Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen und abschließen. Eine Verzögerung sei aber dann gerechtfertigt, wenn diese nicht vorwerfbar sei. Dies gelte auf jeden Fall für eine Schwangerschaft mit anschließender Kindesbetreuung bis zum dritten Lebensjahr. Bis dahin sei eine Betreuung des Kindes durch zumindest einen Elternteil geboten. Dass die Tochter erst nach neun Monaten des dritten Geburtstages das Studium begonnen habe, sei als Übergangszeit angemessen. Auch ein soziales Jahr sei als Orientierungsphase zuzugestehen.
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