Wenn der Vermieter in die geleistete Kaution nicht sicher und getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegt, hat der Mieter das Recht, die laufenden Mietzahlungen bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückzubehalten. Dies entschied das Amtsgericht in Bremen.
(firmenpresse) - In dem hiesigen Rechtsfall baten die Mieter ihre Vermieterin schriftlich, Ihnen Auskunft darüber zu geben, dass die Mietkaution sicher und separat vom übrigen Vermögen der Vermieterin angelegt ist. Die Vermieterin legte als Nachweis eine Kontobestätigung vor, auf der zwar der richtige Betrag angelegt war, aber als Kontoinhaber war namentlich die Vermieterin genannt.
Die Mieter entschieden sich daraufhin, die Miete entsprechend in Höhe der geleisteten Kaution zurückzubehalten. Das Gericht entschied nun, dass dies rechtens ist. Die Vermieterin habe die Mietkaution nicht separat von ihrem Vermögen angelegt, bzw. keinen Nachweis hierzu erbracht, denn die Kontobestätigung auf den Namen der Vermieterin genügt diesen Anforderungen nicht.
Im Übrigen kann die Problematik bei einer nicht separat getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegten Kaution sogar so weit gehen, dass dies strafrechtlich relevant wird. Ein derartiges Verhalten könnte Tatbestände einer Veruntreuung erfüllen. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Gerichtsverhandlung und müsste daher eigens betrachtet werden.
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