PresseKat - EANS-WpÜG: Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Februar 2012 über

EANS-WpÜG: Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14.
Februar 2012 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz
1 Nr. 3 WpÃœG-AV

ID: 586654

(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
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Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter:
www.von-der-Verpflichtung-zur-Veröffentlichung-einer
Angebotsunterlage-befreit.de

Bieter-Gesellschaft:
Deutsche Balaton Aktiegesellschaft, Heidelberg
VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg
Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland

Ziel-Gesellschaft:
Unternehmen: Mistral Media AG, Köln

Börseplätze der Zielgesellschaft:
---------------------------------------
Frankfurter Wertpapierbörse

Weitere Börsenplätze der Zielgesellschaft:
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Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

Zielgesellschaft: Mistral Media AG, Köln (ISIN DE000A1E8HD1)
Im Klapperhof 33, 50670 Köln

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid
vom 14. Februar 2012 den mit Schreiben vom 25.08.2011 gestellten
Anträgen der nachfolgend benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit
der Sanierung der Mistral Media AG, Köln, stattgegeben:

1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragsteller zu 1.)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragsteller zu 2.)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Antragsteller zu 3.)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland (Antragsteller zu 4.)

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die mit Auflagen und unter




Widerrufsvorbehalt erteilte Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz
1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der
Hauptversammlung der Mistral Media AG, Köln, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB 59081, am 10.10.2011 beschlossenen Kapitalerhöhung
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragsteller zu 2-4 i. V. m. §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Mistral Media AG, Köln,
erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung
zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn:

a) die Antragstellerin zu 1 nicht bis zum 15.04.2012 im Rahmen einer bis zu
diesem Datum durchzuführenden Kapitalerhöhung

- mindestens 638.442 Aktien der Mistral Media AG, Köln, zeichnet

oder

- das Kapital der Mistral Media AG, Köln, nicht um mindestens EUR
1.000.000,00 erhöht wird, es sei denn, die Antragsteller stellen der Mistral
Media AG, Köln, den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 1.000.000,00 und dem im
Rahmen der Kapitalerhöhung tatsächlich vereinnahmten Betrag im Wege eines
zinslosen, nicht vor dem 31.12.2018 rückzahlbaren Darlehens zur Verfügung

oder

b) die Antragstellerin zu 1 die von der Sparkasse KölnBonn mit
Forderungskaufvertrag vom 17.10.2011 erworbenen Forderungen gegen die Mistral
Media AG, Köln, (Kontokorrent Nr. 1900587443: EUR 25.905,61; Darlehen Nr.
6301009426: EUR 773.972,01) nicht bis zum 31.12.2012 stundet, vor diesem Datum
an Dritte veräußert oder als Sicherheit verwendet, ohne sicherzustellen, dass
der jeweilige Inhaber des Sicherungsrechts vor dem 31.12.2012 nicht über die
Forderungen verfügen und sie insbesondere nicht einziehen oder deren Abtretung
an Zahlungs statt verlangen kann.

oder

c) die Antragstellerin zu 1 die vorgenannten von der Sparkasse KölnBonn
erworbenen Forderungen nach dem 31.12.2012 aber vor dem 31.12.2014 einfordert,
an Dritte veräußert oder als Sicherheit verwendet, ohne sicherzustellen, dass
der jeweilige Inhaber des Sicherungsrechts vor dem 31.12.2014 nicht über die
Forderungen verfügen und sie insbesondere nicht einziehen oder deren Abtretung
an Zahlungs statt verlangen kann und die Mistral Media AG, Köln, die Forderungen
nicht ausschließlich unter Verwendung ihrer Körperschaftsteuerguthaben
zurückzahlen kann

oder

d) die Antragstellerin zu 1. die von der Magic Media Company
TV-Produktionsgesellschaft mbH mit Kaufvertrag vom 28.09.2011 erworbenen
Forderungen gegen die Hurricane Fernsehproduktion GmbH, Köln, (insgesamt: EUR
230.151,22) nicht bis zum 31.12.2014 stundet, vor diesem Datum an Dritte
veräußert oder als Sicherheit verwendet, ohne sicherzustellen, dass der
jeweilige Inhaber des Sicherungsrechts vor dem 31.12.2014 nicht über die
Forderungen verfügen und sie insbesondere nicht einziehen oder deren Abtretung
an Zahlungs statt verlangen kann

oder

e) die Antragstellerin zu 1 vor dem 31.12.2014 auf die Rückzahlung der von
der Antragstellerin zu 1 erworbenen 6 % Inhaber-Schuldverschreibung 2011/2012
der Mistral Media AG, Köln, in Höhe von mehr als EUR 550.000,00 besteht,
Schuldverschreibungen in dieser Höhe an Dritte veräußert oder als Sicherheit
verwendet, ohne sicherzustellen, dass der jeweilige Inhaber des Sicherungsrechts
vor dem 31.12.2014 nicht über die Forderungen verfügen und sie insbesondere
nicht einziehen oder deren Abtretung an Zahlungs statt verlangen kann.

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis
zum 20.04.2012, die Zeichnung von mindestens 638.442 Aktien der Mistral Media
AG, Köln, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopien der
Zeichnungsscheine) nachzuweisen.

b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt die Eintragung der
Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 a des Tenors dieses Bescheides
durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) spätestens bis
zum 15.05.2012 nachzuweisen.

c) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt unverzüglich den
Bezug von Aktien der Mistral Media AG, Köln, nach Maßgabe von Ziffer
2 a des Tenors dieses Bescheides durch die Antragstellerin zu 1 unter
Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der Mistral Media AG, Köln,
durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depotauszüge) nachzuweisen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft, die MISTRAL Media AG, Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 59081, ist eine
Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 3.771.000,00 und ist eingeteilt in
3.771.000 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die
Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1E8HD1 zum
Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist als Medienholding bzw.
Medienbeteiligungsgesellschaft tätig. Ihre wesentlichen Erträge
erwirtschaftet die Zielgesellschaft aus einer 100 %igen Beteiligung
an der Hurricane Fernsehproduktion GmbH, Köln (im Folgenden
"Hurricane"). Die Beteiligung an der Hurricane bildet die wesentliche
wirtschaftliche Grundlage der Zielgesellschaft. Ihre Vermögenslage
ist entscheidend von der Werthaltigkeit dieser Beteiligung geprägt,
welche ihrerseits von der künftigen Geschäftstätigkeit der Hurricane
bestimmt wird. Die Hurricane ist als Fernsehproduktionsgesellschaft
tätig. Sie entwickelt und produziert seit Jahren vorwiegend
Fernsehformate im Comedy-Bereich. So hat die Hurricane in der
Vergangenheit die Formate "Schillerstraße", "Genial daneben", "Switch
Reloaded" und "XXL-Frei Schnauze" produziert und entwickelt.

Seit dem Jahr 2007 besteht zwischen der Hurricane und der
Zielgesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag. Aufgrund dieses
Vertrages ist die Hurricane als Organgesellschaft verpflichtet,
vorbehaltlich einer vertraglich näher geregelten Bildung und
Auflösung von Rücklagen, ihren gesamten während der Vertragdauer ohne
die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die Zielgesellschaft als
Organträgerin abzuführen. Die Zielgesellschaft muss demgegenüber in
entsprechender Anwendung des § 302 AktG jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

II. Antragsteller

Bei den Antragstelleringen zu 1 und 3 handelt es sich ebenfalls um
Aktiengesellschaften nach deutschem Recht. Sitz der
Antragstellerinnen zu 1 bis 3 ist jeweils Heidelberg. Sie sind
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB
338172 (Antragstellerin zu 1), HRB 337147 (Antragstellerin zu 2) und
HRB 705381 (Antragstellerin zu 3).

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 1 beträgt EUR 11.640.424,00
und ist eingeteilt in 11.640.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie. Die Aktien der Antragstellerin zu 1 sind unter ISIN
DE0005508204 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse zugelassen. Die Antragstellerin zu 2 hält unmittelbar
6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1. Unter Berücksichtigung der
von der Antragstellerin zu 1 gehaltenen 351.988 eigenen Aktien ergibt
sich daraus eine Beteiligung an den Stimmrechten der Antragstellerin
zu 1 in Höhe von 58,79 %.

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 2 beträgt 50.000 EUR und ist
in 50.000 Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00
eingeteilt. Alleinige Aktionärin der Antragstellerin zu 2 ist die
Antragstellerin zu 3.

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 3 beträgt 52.000 EUR und ist
in 26.000 Stückaktien eingeteilt. Hiervon hält der Antragsteller zu 4
24.570 Aktien (entsprechend 94,5 % der Stimmrechte).

Die Antragstellerin zu 1 hielt zum Zeitpunkt der Antragstellung
1.126.651 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil
am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft in Höhe von
29,877 %.

III. Begutachtung der Zielgesellschaft

Zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und der
Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft hat die Antragstellerin zu 1
den Wirtschaftsprüfer Wolfgang Suffel in Hanau beauftragt (im
Folgenden "Gutachter").

Der Gutachter hat die Ergebnisse seiner Tätigkeit in folgenden
Dokumenten zusammengefasst:

• Vermerk zur Liquiditätssituation und -planung der Mistral Media AG, Köln
vom 25.08.2011
• Stellungnahme zum Schreiben der BaFin vom 02.09.2011 vom 28.09.2011
• Stellungnahme zum Schreiben der BaFin vom 05.10.2011 vom 07.10.2011
• Stellungnahme zum Schreiben der BaFin vom 07.11.2011 vom 12.01.2012
• Stellungnahme zu den Fragen der BaFin vom 19.01.2012 vom 27.01.2012

IV. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Der Vorstand der Zielgesellschaft führt in seinem Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2010 vom 07.12.2011 aus, dass die Zielgesellschaft im
Jahr 2011 in eine bestandsgefährdende Situation geraten ist. Der
Abschlussprüfer der Zielgesellschaft verweist in seinem Testat vom
07.12.2011 zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 auf diese
Ausführungen.

Auch nach Ansicht des Gutachters ist der Bestand der Zielgesellschaft
im Sinne von § 321 Abs. 1 S. 3 HB gefährdet. Der Gutachter hat in
seiner Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der
gegenwärtig fehlenden Beauftragung der Hurricane durch Kunden, auch
verursacht durch die finanziellen Unsicherheiten bei der Mistral
Media AG und der Hurricane, die Hurricane gegenwärtig keine positiven
Ergebnisbeiträge und Mittelzuflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit
erziele.

Im Jahr 2010 hat die Zielgesellschaft einen Verlust von EUR
18.200.149,17 erwirtschaftet. Ihr Eigenkapital verringerte sich von
EUR 18.717.213,53 zum 31.12.2009 auf EUR 91.195,56 zum 31.12.2010.

Nach den Feststellungen des Gutachters erzielte die Hurricane im
gesamten Geschäftsjahr 2011 keine positiven Ergebnisbeiträge und
Mittelzuflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit, welche sie im Rahmen
des Ergebnisabführungsvertrags an Zielgesellschaft abführen könnte.

In der Ad-hoc-Mitteilung vom 31.01.2012 hat die Zielgesellschaft
bekannt gegeben, dass der vorläufige HGB-Halbjahresabschluss der
Zielgesellschaft zum 30.06.2011 im Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit einen Fehlbetrag von ca. EUR 740.000,00 ausweist.
Im Jahresabschluss zum 31.12.2010 geht die Leitung des Konzerns der
Zielgesellschaft auch für das Geschäftsjahr 2011 von einem deutlich
negativen Konzernergebnis aus, da der Konzern durch fehlende
Produktionsvolumina bis zum 31.10.2011 keine Umsatzerlöse habe
erwirtschaften können. Für die ersten zehn Monate des Geschäftsjahres
2011 weise die Zielgesellschaft einen Verlust von EUR 721.000,00 aus.

In der Ad-hoc-Mitteilung vom 31.01.2012 hat die Zielgesellschaft
zudem bekannt gegeben, dass die vorläufige HGB-Bilanz zum 30.06.2011
einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR
585.000,00 ausweist.

Bereits bei Antragstellung Mitte August 2011 war absehbar, dass der
Zielgesellschaft im vierten Quartal 2011 aufgrund einer erwarteten
Liquiditätslücke von EUR 500.000,00 die Zahlungsunfähigkeit drohte.

Am 30.08.2011 hat ein ehemaliges Vorstandsmitglied der
Zielgesellschaft einen Insolvenzantrag gestellt, Nach Abberufung
dieses Vorstandsmitglieds wurde der Insolvenzantrag am 31.08.2011
zurückgenommen.

Einen weiteren Insolvenzantrag hat die Görling
Rechtsanwaltsgesellschaft ebenfalls am 30.08.2011 gestellt. Die
Zielgesellschaft hat die diesem Fremdantrag zugrundeliegende
Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren bestritten. Zur Prüfung, ob
nach der Rechtsform der Zielgesellschaft ein maßgeblicher
Eröffnungsgrund gegeben ist und welche Aussichten ggf. für eine
Fortführung des Unternehmens bestehen, hat das Amtsgericht Köln einen
Gutachter bestellt. In seinem Zwischenbericht vom 07.10.2011 hat der
gerichtlich bestellte Gutachter festgestellt, dass Anhaltspunkte
dafür bestünden, dass der Insolvenzantrag ursprünglich zulässig war,
nach Beseitigung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit aber
nachträglich unzulässig geworden ist.

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 07.09.2011 hat die Zielgesellschaft den
Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals angezeigt.

In der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 10.10.2011
unterbreitete der Vorstand die Anzeige nach § 91 Abs. 1 AktG.

Die Sparkasse KölnBonn hat mit Schreiben vom 08.09.2011 die
Geschäftsbeziehung zur Mistral Media AG gekündigt und laufende
Kredite in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR fällig gestellt. Zur Begründung
beruft sich die Sparkasse KölnBonn auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Zielgesellschaft.

Mit Beschluss vom 08.11.2011 hat das Amtsgericht Köln den
Insolvenzantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen.

V. Sanierungskonzept der Antragsteller

Mit Schreiben vom 23.08.2011 hat die Antragstellerin zu 1 gegenüber
der Zielgesellschaft erklärt, dass sie unter bestimmten
Voraussetzungen bereit sei, die Sanierung der Zielgesellschaft durch
Leistung von Sanierungsbeiträgen zu unterstützen. Mit Schreiben vom
28.09.2011 hat die Antragstellerin zu 1 ihre Zusage modifiziert.
Danach ist die Antragstellerin zu 1 bereit, einen Sanierungsbeitrag
von insgesamt EUR 2.700.000 zu erbringen, den die Zielgesellschaft
nach Wahl wie folgt in Anspruch nehmen kann:

• Platzierungszusage und Geldeingangsgarantie für eine Schuldverschreibung
• Ankauf fälliger Forderungen gegen die Mistral Media AG bzw. die
Hurricane (mögliche Vorteile aus dem Erwerb von Forderungen unter ihrem Nennwert
sollen dabei der Zielgesellschaft bzw. der Hurricane zufließen; die Forderungen
sollen mindestens bis zum 31.12.2011 gestundet werden);
• Unterstützung der Kapitalaufnahme durch Sicherstellung eines
Mindestvolumens für eine bis zum 15.04.2012 zu beschließende Kapitalerhöhung.

VI. Umsetzung des Sanierungskonzepts

Zum 02.09.2011 hat die Zielgesellschaft 6 %ige
Inhaber-Schuldverschreibungen begeben (im Folgenden: "Anleihen"). Das
Gesamtvolumen beträgt bis zu EUR 2.000.000,00. Hiervon wurden nach
den Angaben der Zielgesellschaft im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2010 bislang Anleihen in Höhe von EUR 1.600.000,00
ausgegeben. Nach den Anleihebedingungen sind diese bis zum 31.12.2012
zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin zu 1 hält aktuell Anleihen in Höhe von EUR
1.150.000,00. Diese Anleihen wurden zunächst von Dritten gezeichnet
und unmittelbar danach von der Antragstellerin zu 1 erworben. Die
Dritten hätten ohne eine entsprechende Möglichkeit der Weitergabe an
die Antragstellerin zu 1 die Anleihen nicht gezeichnet.

Zudem hat die Antragstellerin zu 1 von der Sparkasse KölnBonn mit
Forderungskaufvertrag vom 17.10.2011 folgende Forderungen gegen die
Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 649.877,62 erworben:

• Kontokorrent: EUR 25.905,61
• Darlehen: EUR 773.972,01

Mit Kaufvertrag vom 28.09.2011 hat die Antragstellerin zu 1 außerdem
von der Magic Media Company TV-Produktionsgesellschaft Forderungen
gegen die Hurricane im Gesamtwert von insgesamt EUR 230.151,22 zu
einem Kaufpreis von EUR 185.000,00 erworben (die vorgenannten von der
Sparkasse KölnBonn erworbenen Forderungen im Folgenden
"Sparkassenforderungen" und zusammen mit den von der Magic Media
Company TV-Produktionsgesellschaft erworbenen Forderungen "die
erworbenen Forderungen").

Die erzielten Forderungsabschläge in Höhe von EUR 150.000,00 und EUR
45.151,22 hat die Antragstellerin an die Zielgesellschaft bzw. die
Hurricane durch Verzichtserklärung vom 30.09.2011 bzw. vom 19.10.2011
weitergegeben. Die Antragstellerin zu 1 hat die vorgenannten
Forderungen gegen die Zielgesellschaft bzw. die Hurricane bislang
nicht eingefordert.

Zur weiteren Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation plant die
Zielgesellschaft die Durchführung eines Kapitalschnitts (im Folgenden
"Kapitalschnitt"). Hierzu wurde auf der außerordentlichen
Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 10.10.2011 u. a. Folgendes
beschlossen:

"2 a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit
3.771.000,00 Euro, eingeteilt in derzeit 3.771.000 Stückaktien, wird
um 3.393.900,00 Euro auf 377.100,00 Euro herabgesetzt. Die
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die
vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG und dient in
voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste
zu decken. […]

3 a) Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 2 auf
377.100,00 Euro herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird
gegen Bareinlagen von 377.100,00 Euro um bis zu 2.136.900,00 Euro auf
bis zu 2.514.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 2.136.900 neuen auf
den Namen lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen
erhöht.

3 b) Die neuen Aktien sind den Aktionären zum geringsten
Ausgabebetrag von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug
anzubieten. Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf die neuen Aktien
entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital nach Durchführung der zu
Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Kapitalherabsetzung gewährt.
[…]

3 e) […] Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird
ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum
Ablauf des 15. April 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts
Köln eingetragen wird."

Nach Ansicht der Zielgesellschaft handelt es sich bei diesen
Kapitalmaßnahmen um wichtige Teile des Sanierungskonzeptes, deren
bloße Verzögerung den Erfolg der Sanierung gefährden könne. Um die
rechtzeitige Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen zu
gewährleisten, hat der Vorstand der Zielgesellschaft nach Anfechtung
der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.10.2011 ein
Freigabeverfahren eingeleitet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom
14.12.2011).

Durch Ad-hoc-Mitteilung hat die Zielgesellschaft am 31.01.2012 die
erfolgreiche Durchführung des Freigabeverfahrens vor dem
Oberlandesgericht Köln bekanntgegeben.

Im Rahmen des vom Gutachter geprüften Sanierungskonzeptes wird
unterstellt, dass der Zielgesellschaft durch die beschlossene
Kapitalerhöhung (im Folgenden "Kapitalerhöhung") mindestens EUR
1.000.000,00 zufließen.

Die Antragstellerin zu 1 beabsichtigt im Rahmen der Kapitalerhöhung
ihr Bezugsrecht vollständig auszunutzen und somit mindestens 638.442
Aktien zu zeichnen.

Gegenüber der Zielgesellschaft haben zudem zwei weitere Aktionäre
schriftlich ihr Interesse bekundet, an der Kapitalerhöhung
teilzunehmen.

VII. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der
Zielgesellschaft

Aufgrund von Verhandlungen mit dem Fernsehsender ProSieben geht der
Vorstand der Zielgesellschaft davon aus, dass der Fernsehsender im
Jahr 2012 das Format "Switch Reloaded" fortsetzen möchte. Nach der
Planung der Zielgesellschaft kann hierdurch im Jahr 2012 ein
positiver Ergebnisbeitrag im niedrigen sechsstelligen Bereich
erzielt werden (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 29.11.2011).

Andererseits plant die Zielgesellschaft massive Kosteneinsparungen.
So soll die eigentliche Produktionsarbeit durch einen Co-Produzenten
durchgeführt werden, um hierdurch Personal, Raum- und Reisekosten zu
sparen.

Zur Verringerung des administrativen und wirtschaftlichen Aufwands
hat der Vorstand der Zielgesellschaft außerdem einen Wechsel vom
regulierten Markt in den Entry Standard der Frankfurter
Wertpapierbörse beschlossen (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 22.12.2011).

Unter Berücksichtigung einer Kapitalerhöhung von EUR 1.000.000,00
soll sich das Eigenkapital der Zielgesellschaft nach deren Planung in
den Jahren 2012 - 2014 positiv entwickeln und jeweils mehr als EUR
1.000.000 betragen.

VIII. Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit

Der Gutachter hat die Planung der Zielgesellschaft auf ihre
Plausibilität hin überprüft. Er hat hierzu insbesondere auch
Gespräche mit einem Mitarbeiter des voraussichtlichen Co-Produzenten
für die Produktion des Formats "Switch Reloaded" im Jahr 2012
geführt, um die Angaben der Zielgesellschaft zum Umfang der
erwarteten Beauftragung zu überprüfen. Zudem hat der Gutachter die
erwarteten Kosteneinsparungen plausibilisiert.

Nach Ansicht des Gutachters könnten die aus der Kapitalerhöhung
erwarteten Mittel von EUR 1.000.000,00 zur Rückzahlung der Anleihe
verwendet werden. Da die Sparkassenforderung nach Ansicht des
Vorstands durch ein Körperschaftsteuerguthaben gedeckt sei, verbliebe
ein Finanzierungsbedarf von EUR 600.000,00, der durch künftige
operative Cashflows zu decken wäre.

Nach seiner Prüfung kommt der Gutachter zu der Einschätzung, dass die
Zielgesellschaft sanierungsfähig ist.

IX. Anträge

Die Antragsteller haben am 25.08.2011 beantragt, im Hinblick auf den
beabsichtigten Erwerb der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §
37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten
Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÃœG-AV gerechtfertigt sei. Die Zielgesellschaft sei
sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Dies werde durch
den Gutachter bestätigt. Andererseits sei der mit einem
Pflichtangebot verbundene Kapitaleinsatz vor dem Hintergrund der
aktuellen Größe der Zielgesellschaft unverhältnismäßig. Würde die
Antragstellerin zu 1 nicht von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit,
so sei die Sanierung der Zielgesellschaft aus Sicht der Antragsteller
wirtschaftlich sinnlos. Zu den in die Sanierung der Zielgesellschaft
investierten Mitteln kämen in diesem Fall noch die Kosten für die
Durchführung eines Pflichtangebots. Diese würden mindestens EUR
2.247.696,65 betragen, da die Antragstellerin zu 1 aufgrund von
Vorerwerben verpflichtet wäre, 2.644.349 Aktien der Zielgesellschaft
zu einem Mindestpreis von EUR 0,85 zu erwerben.

B.

Den Anträgen war stattzugeben.

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie
fristgerecht gestellt.

1.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von
sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der
Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass
er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die
Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft
haben (vgl. Ziffer B II. 1. unten), sind die Anträge fristgerecht
gestellt worden.

2.

Es besteht auch das notwendige Sachentscheidungsinteresse.

Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist bisher nicht
erfolgt. Sie ist jedoch aufgrund der geplanten Zeichnung von Aktien
der Zielgesellschaft im Rahmen der Kapitalerhöhung absehbar. Mit
Eintragung der Kapitalerhöhung würde die Antragstellerin zu 1 aller
Voraussicht nach unmittelbar mehr als 30 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft halten und damit die Kontrollschwelle überschreiten
(vgl. Ziffer B II. 1. unten).

Die Antragsteller zu 2-4 müssten sich diese Stimmrechte gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÃœG zurechnen lassen (vgl. Ziffer B II. 1
unten). Damit wäre eine Kontrollerlangung sämtlicher Antragsteller
verbunden. Es besteht daher auch ein Interesse der Antragsteller an
der Befreiungsentscheidung.

3.

Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.

Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist
grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt
anzunehmen. Die erstmalige Kontrollerlangung durch das
Tochterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 1.) fällt hier mit
der Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen (hier:
die Antragsteller zu 2 bis 4) in Folge der Zurechnung zusammen. Das
verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die
Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: der Antragsteller zu 4.).

II. Begründetheit

Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§
37 Abs. 1 und 2 i. V. m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÃœG-AV im Hinblick auf die
beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus §
35 Abs. 1 und 2 WpÃœG zu befreien.

1.

Die Antragsteller werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
aller Voraussicht nach die Kontrolle im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

a.

Zwar beabsichtigt die Antragstellerin zu 1 lediglich ihr Bezugsrecht
in vollem Umfang auszuüben, also maximal 638.442 Aktien der
Zielgesellschaft zu zeichnen. Es ist jedoch angesichts der
wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft nicht davon
auszugehen, dass sämtliche übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft
ihre Bezugsrechte ausüben. Würde aber, wie in dem vom Gutachter
geprüften Sanierungskonzept unterstellt, das Kapital der
Zielgesellschaft insgesamt nur um EUR 1.000.000,00 erhöht, so würde
die Antragstellerin zu 1 nach der Kapitalerhöhung unter
Berücksichtigung ihres bisherigen Aktienbesitzes mindesten 751.107
Aktien und damit rund 55 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft
halten. Selbst wenn das mögliche Kapitalerhöhungsvolumen zu 90 %
ausgeschöpft und das Kapital der Zielgesellschaft auf EUR
2.300.310,00 erhöht würde, würde der Anteils der Antragstellerin mit
dann rund 33 % der Stimmrechte noch die Kontrollschwelle
überschreiten.

Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung wird die Antragstellerin zu 1
damit aller Voraussicht nach auch für den Fall, dass sie lediglich
Aktien in der Höhe der auf sie entfallenen Bezugsrechte zeichnet, die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten.

b.

Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte
in der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2 gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÃœG, 290 Abs. 1 i. v. m. Abs. 2 Nr. 1
HGB zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2. unter Berücksichtigung
der von der Antragstellerin zu 1 gehaltenen 351.988 eigenen Aktien
58,79 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1 hält und die
Antragstellerin zu 1 daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin
zu 2 ist.

c.

Die der Antragstellerin zu 2 zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 3 gemäß §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÃœG, 290 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr.
1 HGB zugerechnet, da die Antragstellerin zu 3 alleinige
Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu
2 daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3 ist.

d.

Die der Antragstellerin zu 3 zuzurechnenden Stimmrechte in der
Zielgesellschaft werden dem Antragsteller zu 4 gemäß §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÃœG, 290 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1
HGB zugerechnet, da der Antragsteller zu 4 94,5 % der Stimmrechte der
Antragstellerin zu 3 hält und die Antragstellerin zu 3 daher ein
Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4 ist.

2.

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben
sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden
Ãœberschuldung der Zielgesellschaft.

a.

Im Jahr 2010 hat die Zielgesellschaft einen Verlust von EUR
18.200.149,17 erwirtschaftet. Ihr Eigenkapital verringerte sich von
EUR 18.717.213,53 zum 31.12.2009 auf EUR 91.195,56 zum 31.12.2010. Im
ersten Halbjahr 2011 hat sich die wirtschaftliche Lage der
Zielgesellschaft weiter stets verschlechtert, da die Hurricane als
derzeit einzige operativ tätige Gesellschaft des Konzerns der
Zielgesellschaft keine positiven Ergebnisbeiträge und Mittelzuflüsse
aus laufender Geschäftstätigkeit erzielen konnte. Im ersten Halbjahr
2011 war bei der Zielgesellschaft daher bereits ein Verlust von EUR
ca. 740.000,00 aufgelaufen.

Das Eigenkapital der Zielgesellschaft war im ersten Halbjahr 2011
aufgebraucht. In der vorläufigen HGB-Bilanz zum 30.06.2011 musste die
Zielgesellschaft bereits einen nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag von EUR 585.000,00 ausweisen.

b.

Der Vorstand der Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2010 vom 07.12.2011 auf eine im Jahr 2011 eingetretene
Gefährdung des Bestands der Zielgesellschaft hin. Diese Sichtweise
wird vom Abschlussprüfer der Zielgesellschaft im Testat für den
Jahresabschluss der Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 vom
07.12.2011 bestätigt.

Auch der Gutachter geht davon aus, dass der Bestand der
Zielgesellschaft im Sinne von § 321 Abs. 1 S. 3 HGB gefährdet ist,
mithin Tatsachen vorliegen, welche die Fortführung der
Zielgesellschaft in Frage stellen, also zum Insolvenzfall oder zur
Liquidation führen können (vgl. Winkeljohann/Poullie in: Beck´scher
Bilanz-Kommentar, § 321, Rn. 34), Nach Ansicht des Gutachters ist die
Zielgesellschaft auch nach der Beendigung der im Oktober 2011
eingetretenen Liquiditätskrise durch die bereits erbrachten
Sanierungsbeiträge auf weitere Unterstützung durch Gesellschafter
oder Fremdkapitalgeber angewiesen.

Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft sind ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere
wird nach der vom Gutachter plausibilisierten Planung der
Zielgesellschaft die zum Bilanzstichtag 31.12.2011 erwartete
bilanzielle Ãœberschuldung der Zielgesellschaft nur unter
Berücksichtigung der geplanten Kapitalerhöhung beseitigt. Bliebe
diese aus oder würde sie deutlich geringer ausfallen, als von der
Zielgesellschaft erwartet, so bliebe die bilanzielle Ãœberschuldung
der Zielgesellschaft auch im Jahr 2012 bestehen. Zudem droht nach den
Ausführungen des Gutachters zum Ende des Jahres 2012 eine weitere
Liquiditätslücke.

Nachdem die Hurricane gegenwärtig keine positiven Ergebnisbeiträge
und Mittelzuflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit generieren kann,
ist auch nicht erkennbar, wie die Zielgesellschaft die Krise aus
eigener Kraft überwinden kann.

Umstände, die der Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers
und des Gutachters im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich.

3.

Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die
Krisenursache in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und
Ãœberschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung
der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen des Gutachters
bestätigt.

An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um eine
Prognose des Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten Daten
handelt. Zum anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur
die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die
berücksichtigt, ob ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann,
ist vom Gesetzgeber nicht verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an,
ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den
Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Antragstellerin zu 1 hat durch den Kauf der erworbenen
Forderungen sowie durch die mittelbare Zeichnung eines erheblichen
Teils der Anleihen die ansonsten in der zweiten Jahreshälfte 2011
drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zunächst
verhindert.

Auch perspektivisch kann die Sanierung der Zielgesellschaft gelingen,
da das Sanierungskonzept der Antragsteller auch die operative
Gesundung der Zielgesellschaft als Teil der Sanierung einplant.

Das Sanierungskonzept der Antragsteller geht allerdings davon aus,
dass sich neben der Antragstellerin zu 1 auch noch weitere Aktionäre
an der Zielgesellschaft an der Kapitalerhöhung beteiligen, da nach
dem Sanierungskonzept der Zielgesellschaft durch die Kapitalerhöhung
mindestens EUR 1.000.000,00 zufließen sollen und müssen, von denen
die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich jedoch nur EUR 638.442,00
aufbringen wird. Zudem entsteht bei Fälligkeit der Anleihe in Höhe
von EUR 1.600.000,00 zum 31.12.2012 nach den Ausführungen des
Gutachters zusätzlicher Finanzierungsbedarf. Auch wenn die
Zielgesellschaft die im Zuge der Kapitalerhöhung eingenommenen Mittel
vollständig zur Rückzahlung der Anleihe verwendete, bestünde nach
Ansicht des Gutachters zusätzlicher Finanzierungsbedarf in Höhe von
EUR 600.000,00. Schließlich hängt die künftige Liquidität der
Zielgesellschaft davon ab, dass die Antragstellerin zu 1 die
Sparkassenforderungen mit dem Körperschaftsteuerguthaben verrechnet
und nicht vorher fällig stellt, obwohl sie sich gegenüber der
Zielgesellschaft nur zu einer Stundung bis zum 31.12.2011
verpflichtet hat.

Nach der derzeitigen Planung der Zielgesellschaft enthält das
Sanierungskonzept daher Unwägbarkeiten, die über die allgemeine
Planungsunsicherheit hinausgehen. Allerdings erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass sich die in diesen Unwägbarkeiten enthaltenen
Risiken nicht realisieren.

So liegen zwar keine konkreten Zusagen weiterer Aktionäre, sich in
erforderlicher Höhe an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, vor. Die
Antragstellerin zu 1 hat aber Schreiben zweier weiterer Aktionäre der
Zielgesellschaft vorgelegt, in denen diese ihr Interesse an der
Beteiligung an der Kapitalerhöhung bekunden. Diese Schreiben belegen
zumindest, dass die Annahme der Antragsteller, dass sich auch noch
andere Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen werden, nicht
unplausibel ist.

Zudem werden die Sanierungsbeiträge der Antragsteller durch die
umfangreichen Maßnahmen zur Kostensenkung seitens der
Zielgesellschaft ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht
unplausibel, dass der Zielgesellschaft die Zwischenfinanzierung der
am 31.12.2012 auslaufenden Anleihe gelingen wird.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 selbst Anleihen in einem
Umfang von 1.150.000,00 hält. Sie kann also die vom Gutachter
erwartete Finanzierungslücke durch eine Stundung der Anleihen ohne
weiteres schließen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine weitere
Stundung der erworbenen Forderungen.

Unter der Voraussetzung, dass sich die in den o. g. Unwägbarkeiten
enthaltenen Risiken nicht realisieren ist das Sanierungskonzept der
Antragsteller in Verbindung mit den von der Zielgesellschaft
geplanten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen zur Kostensenkung
grundsätzlich geeignet, den Sanierungsfall zu lösen und die ihm
zugrunde liegenden Krisenursachen der drohenden Zahlungsunfähigkeit
und der drohenden Ãœberschuldung zu beseitigen. Den besonderen
Unwägbarkeiten des vorliegenden Sanierungskonzeptes kann durch
Widerrufsvorbehalt Rechnung getragen werden (vgl. B III unten), so
dass diese der Eignung des Sanierungskonzeptes nicht entgegenstehen.

4.

Im Rahmen des Sanierungskonzeptes der Antragstellerin zu 1 ist diese
bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen bzw. hat
bereits erhebliche Mittel zur Sanierung der Zielgesellschaft
aufgewendet.

Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 setzt sich wie
folgt zusammen:

Mittelbarer Erwerb von Anleihen: EUR 1.150.000,00
Erwerb und Stundung von Forderungen: EUR 834.877,62
Forderungsverzicht: EUR 195.151,22
Beteiligung an der Kapitalerhöhung: EUR 638.442,00

Insgesamt wird die Antragstellerin zu 1 daher EUR 2.818.470,48 aufwenden, die
der Zielgesellschaft unmittelbar bzw. im Rall des Erwerbs der Anleihen mittelbar
zugutekommen werden bzw. bereits zugutegekommen sind.

Die Leistungen der Antragstellerin zu 1 kommen insoweit den übrigen
Antragstellern zu Gute. Sie nehmen über ihre unmittelbarer bzw. mittelbare
Beteiligung an der Antragstellerin zu 1 an Chancen und Risiken, welche die
Antragstellerin zu 1 mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.

5.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9
WpÃœG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der
potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der
Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse
aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die drohende
Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten. Da die
Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o. g. erhebliche
Leistung (vgl. Ziffer B II 4.) zum Fortbestand der Zielgesellschaft
AG beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten,
das die Antragsteller in einem erheblichem Umfang zusätzlich
finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar deren Aktionären zu Gute kommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AV grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu
erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die
auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9
WpÃœG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen von dem
Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht
ersichtlich.

Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Zielgesellschaft könnten u.
U. durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden.
Insofern tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen
Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen
Verluste mittelbar über den Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da
die Antragstellerin zu 1 aber nur von ihrem Bezugsrecht Gebrauch
machen will und das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre nicht
ausgeschlossen ist, können diese die Verwässerung ihrer Beteiligung
durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst
diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts
verzichten würden aber von einer Sanierung der Zielgesellschaft
profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für die
übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven
Partizipation, welche geeignet ist eine Ausnahme von der
Angebotspflicht zu rechtfertigen.

III. Widerrufsvorbehalt

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 WpÜG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides
sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt den
Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das
Sanierungskonzept der Antragsteller nicht vollumfänglich umgesetzt
wird oder sich bestehende Risiken des Sanierungskonzeptes
realisieren.

IV. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Heidelberg, 2. März 2012

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg

Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Christian Rimmelspacher
Tel.: +49 (0) 6221-64924-0
E-Mail: c.rimmelspacher(at)deutsche-balaton.de

Ende der Mitteilung euro adhoc
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