Das Biozid-Produkte-Recht erfasst auch Erzeugnisse, die bloß mittelbar chemisch oder biologisch auf Schadorganismen einwirken, indem sie eine Kausalitätskette herbeiführen, die bei dem betreffenden Schädling eine Hemmwirkung hervorrufen soll. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 01.03.2012 (C-420/10) entschieden.
(firmenpresse) - Der EuGH ist damit einem entsprechenden Votum des Generalanwalts gefolgt: http://www.juravendis.de/ratgeber-recht/web-blog/2011/11/09/594-biozidrecht-fuehrt-eine-mittelbare-wirkung-zu-einem-biozid-produkt.html
Gegenstand des Verfahrens war ein Algenbekämpfungsmittel, das bei Eingabe in Wasser durch Hydrolyse einen unlöslichen und daher chemisch und biologisch inerten Aluminiumhydroxid-Niederschlag in Form eines Netzwerks bildet. Dadurch wird bewirkt, dass sich suspendierte Algen in einem mechanisch-physikalischen Prozess zusammenschließen („Ausflockung“) und die Entfernung der Algen aus dem Wasser ermöglicht. Der EuGH hält dies bereits für ausreichend, um ein solches Produkt als Biozid einzustufen. Denn die Algen würden durch die chemische Wirkung des Wirkstoffs zwar nicht unmittelbar bekämpft. Diese Wirkung trage aber zu ihrer Entfernung aus dem Wasser bei. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der chemischen Wirkung und ihren Folgen, die in einer besseren Kontrolle des betreffenden Schadorganismus bestehen, sei ein solches Produkt als Biozid anzusehen. Das Biozid-Produkte-Recht diene nämlich dazu, ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt sicherzustellen. Schon das bloße Vorhandensein des Wirkstoffs in einem Produkt wie dem verfahrensgegenständlichen könne aber eine Gefahr für die Umwelt darstellen, unabhängig davon, ob der Wirkstoff unmittelbar oder mittelbar auf die Zielorganismen einwirkt.
Diese Entscheidung ist über Algenbekämpfungsmittel hinaus von großer praktischer Bedeutung. Denn der EuGH dehnt den Anwendungsbereich des Biozidrechts äußerst weit aus, in dem er letztlich jedes Ingangsetzen einer chemischen oder biologischen Kausalitätskette für ein Biozid ausreichen lässt, wenn an deren Ende das Dasein eines Schadorganismus erschwert werden soll. Manches Borderline-Produkt könnte sich daher in Zukunft unfreiwillig mit einer Einstufung als zulassungspflichtiges Biozid konfrontiert sehen.
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