(firmenpresse) - Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer als vermeintlicher Vater Kindes- und Betreuungsunterhalt gezahlt hat, kann diesen vom tatsächlichen Vater zurückverlangen. Die Mutter ist verpflichtet, die Person zu benennen, mit der sie in der Empfängniszeit ebenfalls Geschlechtsverkehr hatte. Da sie den vermeintlichen Vater über die wahre Vaterschaft getäuscht hat, kann sie sich nicht auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichthofes (BGH) vom 9. November 2011 (AZ: XII ZR 136/09) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Scheinvater hat nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses Anspruch darauf, dass die Mutter ihm Auskunft darüber gibt, mit wem sie in der Empfängniszeit geschlafen hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Paar für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennte es sich. Im Januar 2007 gebar die Frau einen Sohn. Der frühere Lebenspartner erkannte bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an. Er zahlte an diese insgesamt 4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den beiden zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Streit über den Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht fest, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Dementsprechend könne der Scheinvater den leiblichen Vater für die von ihm gezahlten Beträge in Regress nehmen. Die Mutter erhält inzwischen vom mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.
Der Scheinvater verlangte von der Mutter Auskunft über den leiblichen Vater, da ihm dieser nicht bekannt war. Das Amtsgericht verurteilte die Frau zur Auskunft darüber, mit wem sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Ihre Berufung dagegen hatte keinen Erfolg.
Der BGH gab dem Scheinvater Recht. Ihm sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne. Die Mutter des Kindes könne aber ihm problemlos die Person benennen. Zwar berühre die Verpflichtung zu dieser Auskunft das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz sei aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen offenbart hätte, die sich als falsch herausgestellt hätten. So habe sie erklärt, dass nur der Scheinvater als Vater ihres Kindes in Betracht käme und diesen so zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses.
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