(firmenpresse) - Der Bundesverband Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen e.V. (BPVV) fordert seit Langem, Verstöße gegen die Verpackungsverordnung entschlossen zu ahnden und missbräuchliche Angebote zu stoppen. Hier sind insbesondere die Vollzugsbehörden gefragt. Einige Anbieter von Lizenzierungslösungen erwecken jedoch den Eindruck, sich auch die verordnungskonform tätige Konkurrenz durch eine pauschale Diskreditierung („Betrugsmodelle“) vom Halse schaffen zu wollen. Gemeint sind hier Alternativen zu den dualen Systemen wie Branchenlösungen und ergänzende Erfassungs- und Verwertunglösungen wie die Eigenrücknahme.
Diese ergänzenden bzw. alternativen Lösungen sind Bestandteil der VerpackV, unterliegen den gleichen Verwertungsanforderungen wie die dualen Systeme und sind im Übrigen volumenmäßig begrenzt. Sie können und sollen die haushaltsnahe Sammlung der dualen Systeme auch nicht ersetzen. Der BPVV als Interessenvertretung von Letztvertreibern im Sinne der VerpackV ist der Meinung, dass die Nutzung rechtskonformer Möglichkeiten der Verpackungsverordnung seit In-krafttreten der 5. VerpackV-Novelle zur Intensivierung des vom Verordnungsgeber gewollten Wett-bewerbs zum Wohle von Industrie, Handel und Verbrauchern geführt hat.
Der BPVV hat vor diesem Hintergrund Prof. Dr. Kristian Fischer, Rechtsanwalt und Verfasser eines bekannten Kommentars zur VerpackV, um eine Stellungnahme zu Möglichkeiten und Grenzen der Eigenrücknahme gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5-7 VerpackV gebeten. Prof. Fischer erklärt dazu:
„Die Eigenrücknahme ermöglicht laut Begründung der Bundesregierung zur 5. Novelle der VerpackV eine individuelle Wahrnehmung der Produktverantwortung außerhalb der dualen Systeme. Sie setzt aber eine zuvor erfolgte Lizenzierung der Verkaufsverpackungen bei dualen Systemen voraus. Innerhalb des Regelungsregimes des § 6 Abs. 1 VerpackV ist die vom Verordnungsgeber explizit anerkannte Eigenrücknahme ein gleichberechtigter Weg zur Wahrnehmung der Produktverantwortung.
Bei der am Ort der Abgabe stattfindenden Eigenrücknahme können nur Verkaufsverpackungen einbezogen werden, die an private Endverbraucher im Sinne der VerpackV-Begriffsbestimmungen abgegeben wurden.
Initiator der Eigenrücknahme ist stets der Letztvertreiber, der mit dem Wort ‚Vertreiber’ in § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV gemeint ist. Er hat die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen auf seine Kosten vorzunehmen. Dem Wortlaut der VerpackV kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die Eigenrücknahme auf die so genannten Eigenmarken des Handels beschränkt sei.
Gerade wenn bei einer stark am Wortlaut orientierten Interpretation angenommen wird, nur der Lizenznehmer könne geleistete Entgelte von einem dualen System zurückverlangen, muss die Vorschrift um der Handhabbarkeit willen mit zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Wirt-schaftsbeteiligten ausgefüllt werden: dem Letztvertreiber, dem Lizenznehmer, einem dualen System und gegebenenfalls einem mit Durchführungsaufgaben beauftragten Dritten.“
Der in Berlin ansässige Bundesverband Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen e.V. (BPVV) vertritt die Interessen seiner Mitglieder und führender Handelsunternehmen, die als Letztvertreiber verpackte Waren im Sinne der Verpackungsverordnung an den Ver-braucher abgeben und ihre Produktverantwortung kooperativ mit den verpflichteten Erstinverkehrbringern wahrzunehmen haben.