(ots) - Mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden weitere
arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammengefasst bzw. Pflicht- in
Ermessensleistungen umgewandelt und zugleich die Flexibilität und
Individualität des Instrumenteneinsatzes erhöht. Die Änderungen
treten nun zum 1. April 2012 in Kraft.
Die Vermittlungsfachkräfte der Arbeitsagenturen und Jobcenter
erhalten mehr Handlungsspielraum für eine passgenaue und am Bedarf
ausgerichtete Förderung. Durch eine höhere Flexibilität und Qualität
kann der Weg für Arbeitssuchende in Beschäftigung beschleunigt
werden.
Was ändert sich konkret?
Aktivierung und berufliche Eingliederung:
Die Aktivierung und berufliche Eingliederung mittels einer
Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber kann künftig unter
bestimmten Voraussetzungen mit einem Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden. Mit dem neu
eingeführten Gutschein AVGS kann der betroffene Kunde bzw. die Kundin
künftig selbst eine konkrete Maßnahme auswählen oder auch zur
Unterstützung der Vermittlung in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung eine private Arbeitsvermittlung beauftragen. Werden
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen sie sechs Wochen
nicht überschreiten. Ergänzend können im Rechtskreis SGB II
Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schwerwiegenden
Vermittlungshemmnissen Praktikumsanteile bis zu zwölf Wochen
absolvieren.
Berufswahl und Berufsausbildung:
Die bisher modellhaft erprobte Berufseinstiegsbegleitung mit dem
Ziel, den Ãœbergang von der allgemeinbildenden Schule in eine
berufliche Ausbildung individuell zu unterstützen, wird als
Regelinstrument dauerhaft eingeführt. Allerdings ist eine
Kofinanzierung von mindestens 50 Prozent erforderlich, die vorwiegend
von den Bundesländern zu leisten ist, um deren Verantwortung am
Ãœbergang Schule/Beruf zu verdeutlichen.
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen und
berufsvorbereitende Bildungs-maßnahmen sollen betriebsnaher
ausgestaltet werden. Künftig entfallen die starren Obergrenzen für
die Dauer betrieblicher Anteile einer Maßnahme. Betriebliche Praktika
können jetzt abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in
angemessenem Umfang vorgesehen werden.
Haben Auszubildende einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB), so können in Zukunft bei der Unterbringung Minderjähriger in
Jugendwohnheimen auch die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung
berücksichtigt werden.
Die institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen ist nun wieder
möglich. Dabei sind der Auf- und Umbau, die Erweiterung und die
Ausstattung von Jugendwohnheimen förderungsfähig. Bildungsträger, die
über ein Jugendwohnheim verfügen, können durch Darlehen und Zuschüsse
gefördert werden, wenn dadurch eine dauerhafte Eingliederung in
Beschäftigung gewährleistet ist und die Träger oder Dritte sich in
angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW):
Müssen zur beruflichen Eingliederung individuelle
Qualifikationsdefizite durch berufliche Weiterbildung beseitigt oder
gemindert werden, so können künftig zur Berechnung der
Berufsentfremdung auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Familienphase
oder Pflege von Angehörigen angerechnet werden. Die
Beschäftigtenförderung aus Beitragsmitteln der
Versichertengemeinschaft wird fortgeführt bzw. ausgeweitet. Befristet
auf rund drei Jahre wird ergänzend zur bisherigen Regelung die
Möglichkeit eröffnet, auch 45-Jährige und Jüngere in kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU mit weniger als 250 Beschäftigten) durch
die Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern, sofern der
Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Bei der
Förderung älterer Beschäftigter in kleinen und mittelständischen
Unternehmen werden die Weiterbildungskosten nunmehr nicht mehr ganz
sondern teilweise übernommen. Bei der Beschäftigtenförderung kann auf
die Ausgabe eines Bildungsgutscheins verzichtet werden. Neben der
Ausgabe eines Bildungsgutscheines gibt es künftig im Rechtskreis SGB
II auch die Möglichkeit, FbW-Maßnahmen zu beschaffen, wenn eine
entsprechend erforderliche Maßnahme örtlich nicht zur Verfügung
steht.
Eingliederungszuschuss (EGZ):
Die verschiedenen Förderarten mit EGZ werden zusammengefasst und
vereinheitlicht. Die Förderhöhe und -dauer richten sich grundsätzlich
nach dem Umfang der eingeschränkten Arbeitsleistung und nach den
Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Eingliederungszuschüsse
können auch künftig bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen
und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Für ältere, behinderte und
schwerbehinderte Menschen gibt es weiterhin erweiterte
Fördermöglichkeiten.
Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen:
Künftig benötigen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung
eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, so z. B. auch private
Arbeitsvermittler. Denn neben den Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung erfordern auch Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung, für die ein Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein eingelöst werden kann, eine offizielle
Erlaubnis. Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die den
Durchschnittskostensatz übersteigen, muss die jeweilige
Arbeitsagentur den Kosten zustimmen. Eine Ãœbergangsfrist im
Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2012 soll allen Anbietern von
Arbeitsmarktdienstleistungen ermöglichen, sich auf die neue
Rechtslage einzustellen.
Aktivierungsmaßnahmen im Betrieb:
Für Langzeitarbeitslose im Rechtskreis SGB II und für junge
Menschen unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen
können die betrieblichen Aktivierungs-maßnahmen künftig bis zu zwölf
Wochen dauern, um die Chancen auf eine Eingliederung maßgeblich zu
verbessern.
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen:
Die bereits bestehende Regelung wird durch die Möglichkeit
ergänzt, dass Selbstständige im Rechtskreis SGB II auch Beratung bzw.
Vermittlung unternehmensspezifischer Kenntnisse, die durch geeignete
Dritte durchgeführt wird, gefördert bekommen.
Arbeitsgelegenheiten (AGH):
Im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung des
Rechtskreises SGB II werden ab April 2012 nur noch zwei Instrumente
angeboten. Gefördert werden künftig AGH mit einer
Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Jobs) und
Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Die
Voraussetzungen für eine Förderung durch AGH mit
Mehraufwandsentschädigung wurden gesetzlich genauer geregelt. Eine
Förderung von AGH in der Entgeltvariante ist durch die Neuregelung
nicht mehr möglich. Diese wird ersetzt durch die neue
Eingliederungsleistung "Förderung von Arbeitsverhältnissen".
Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV):
Bei dem neuen Instrument FAV handelt es sich um einen Zuschuss an
Arbeitgeber bei der Einstellung langzeitarbeitsloser ALG
II-Bezieherinnen und Bezieher mit besonderen Vermittlungshemmnissen.
Zuvor muss allerdings festgestellt werden, dass die Teilnehmenden
nicht anders integriert werden können. Der Zuschuss zum
Arbeitsentgelt beträgt bis zu 75 Prozent in Abhängigkeit von der
individuellen Minderleistung und kann innerhalb von fünf Jahren
maximal für zwei Jahre gewährt werden.
Ab dem 1. April 2012 können u. a. folgende Arbeitsmarktinstrumente
nicht mehr in Anspruch genommen werden:
- Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung
bei Berufsausbildung und -vorbereitung
- Ausbildungsbonus
- Eingliederungsgutschein
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante
Weitere, tiefergehende Informationen zu den wesentlichen
Änderungen der Arbeitsmarktinstrumentenreform erhalten Sie von Ihren
Arbeitsagenturen und Jobcentern.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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