PresseKat - EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Einberufung der Hauptversammlung

EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Einberufung der Hauptversammlung

ID: 608657

(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
Information zur Hauptversammlung ĂŒbermittelt durch euro adhoc. FĂŒr den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Curanum AG, MĂŒnchen
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere AktionÀre zu der am Mittwoch, dem 16. Mai 2012,
11:00 Uhr (MESZ),

in den RĂ€umen der Curanum Betriebs GmbH,
Seniorenresidenz Bad Nenndorf,
Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts der
Curanum AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011, des Konzernlageberichts fĂŒr
das GeschĂ€ftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats ĂŒber das
GeschÀftsjahr 2011 sowie eines erlÀuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des
Handelsgesetzbuchs Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
aktiengesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugÀnglich zu
machen. Sie können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" ĂŒber die Links
"Deutsche Version" und "Hauptversammlung" abgerufen werden. Sie
liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den
GeschĂ€ftsrĂ€umen der Gesellschaft (Engelbertstraße 23-25, 81241
MĂŒnchen) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die AktionĂ€re
aus. Auf Verlangen wird jedem AktionĂ€r kostenlos und unverzĂŒglich
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen ĂŒbersandt. Zu
Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung




vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
bereits am 27. Februar 2012 gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit gemĂ€ĂŸ § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist. 2.
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Bilanzgewinn fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011 in Höhe von Euro
4.813.851,69 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr
2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands, die im GeschĂ€ftsjahr 2011 amtiert haben, fĂŒr dieses
GeschÀftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011 Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im GeschĂ€ftsjahr 2011 amtiert haben, fĂŒr dieses GeschĂ€ftsjahr
Entlastung zu erteilen. 5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat Herr
Bernd Quade hat gemĂ€ĂŸ § 10 Absatz 4 der Satzung sein Amt als Mitglied
des Aufsichtsrates niedergelegt und ist damit aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden. FĂŒr ihn ist ein Nachfolger zu wĂ€hlen. Die Wahl soll
gemĂ€ĂŸ § 10 Absatz 2 der Satzung fĂŒr die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgen, somit bis zum Ende der
Hauptversammlung, die ĂŒber die Entlastung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2014
beschießt. Der Aufsichtsrat der Curanum AG setzt sich nach § 96
Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes nur aus von den
AktionÀren zu wÀhlenden Mitgliedern zusammen; nach § 95 Satz 1 und 2
des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Durch Arbeitnehmer werden keine
Aufsichtsratsmitglieder gewÀhlt. Die Hauptversammlung ist bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an WahlvorschlÀge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlÀgt daher vor: Herrn Dieter Wopen, Diplom
Krankenkassenbetriebswirt und GeschĂ€ftsfĂŒhrer, wohnhaft in Schöneberg
(HunsrĂŒck), Deutschland, mit Wirkung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die ĂŒber die Entlastung fĂŒr das
GeschĂ€ftsjahr 2014 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu
wÀhlen. Herr Wopen ist nicht in weiteren gesetzlich zu bildenden
AufsichtsrÀten oder anderen vergleichbaren in- oder auslÀndischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen tÀtig. 6. Wahl des
AbschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlĂ€gt
auf Empfehlung des PrĂŒfungsausschusses vor, die Wirtschaftstreuhand
GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, Stuttgart, zum AbschlussprĂŒfer
und KonzernabschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012 zu wĂ€hlen.

7. Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals 2012; SatzungsÀnderung; ErmÀchtigung des Aufsichtsrats zu
FassungsÀnderungen der Satzung Durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 13.07.2011 ist der Vorstand ermÀchtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 21.06.2016 gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO
8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Um der Verwaltung
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusÀtzliches genehmigtes
Kapital zur VerfĂŒgung zu stellen, soll ein weiteres genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2012
Der Vorstand wird ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: Elf Millionen
FĂŒnfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro Elf Millionen
FĂŒnfhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die ErmÀchtigung kann in TeilbetrÀgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird
ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der AktionĂ€re bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den AktionÀren grundsÀtzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzurÀumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit
der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der AktionÀre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb) soweit es zum VerwÀsserungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewĂ€hren, wie es ihnen nach AusĂŒbung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
ErfĂŒllung von Wandlungspflichten zustĂŒnde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemĂ€ĂŸ oder in sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der AktionÀre wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht ĂŒberschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmÀchtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:

* eigene Aktien, die wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung in
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re verĂ€ußert werden, *
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
und soweit die Schuldverschreibungen wÀhrend der Laufzeit dieser
ErmĂ€chtigung in sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre
ausgegeben werden, Wird wÀhrend der Laufzeit der ErmÀchtigung zur
Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011 oder 2012 von
der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien gemĂ€ĂŸ oder in sinngemĂ€ĂŸer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre Gebrauch
gemacht, so sind auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals jeweils
auch solche Aktien anzurechnen, die aufgrund der ErmÀchtigung zur
Kapitalerhöhung im Rahmen des jeweils anderen Genehmigten Kapitals
ausgegeben wurden oder werden.

b) SatzungsÀnderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz (3) ergÀnzt:
"(3) Der Vorstand ist ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: elf Millionen
FĂŒnfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro elf Millionen
FĂŒnfhunderttausend ) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Die ErmÀchtigung kann in TeilbetrÀgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der AktionĂ€re bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den AktionÀren grundsÀtzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzurÀumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit
der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermÀchtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der AktionÀre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb) soweit es zum VerwÀsserungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewĂ€hren, wie es ihnen nach AusĂŒbung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
ErfĂŒllung von Wandlungspflichten zustĂŒnde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemĂ€ĂŸ oder in sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der AktionÀre wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht ĂŒberschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmÀchtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die wÀhrend der Laufzeit dieser ErmÀchtigung in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der AktionĂ€re verĂ€ußert werden,
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung in sinngemĂ€ĂŸer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der AktionÀre ausgegeben werden, und
§ 4 der Satzung wird darĂŒber hinaus um folgenden Absatz (4) ergĂ€nzt:
"(4) Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemĂ€ĂŸ Absatz 2 Buchstabe
cc) sind weiterhin auch diejenigen Aktien anzurechnen, die wÀhrend der Laufzeit
der ErmÀchtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011
nach den Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstabe cc) ĂŒber das Genehmigte Kapital
2012 in direkter oder in sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre ausgegeben wurden
oder werden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemĂ€ĂŸ Absatz 3
Buchstabe cc) sind schließlich auch diejenigen Aktien anzurechnen, die wĂ€hrend
der Laufzeit der ErmÀchtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2012 nach den Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe cc) ĂŒber das
Genehmigte Kapital 2011 in direkter oder in sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der
AktionÀre ausgegeben wurden oder werden."

c) ErmÀchtigung des Aufsichtsrats zu FassungsÀnderungen der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermÀchtigt, die Fassung der Satzung nach
vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012 oder nach Ablauf der
ErmÀchtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.

II. Bericht an die Hauptversammlung * GemĂ€ĂŸ §203Absatz2 Satz 2 in
Verbindung mit §186Absatz4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichten wir
der Hauptversammlung zu Punkt7 der Tagesordnung (Genehmigtes Kapital
2012) wie folgt: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage
eines weiteren genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) zu
ermÀchtigen. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.2011
wurde der Vorstand ermÀchtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 21.06.2016 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 8.000.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2011). Die ErmÀchtigung wurde unter dem
18.07.2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der
Vorstand hat bislang von der ErmÀchtigung keinen Gebrauch gemacht. Um
der Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusÀtzliches
genehmigtes Kapital zur VerfĂŒgung zu stellen, soll ein weiteres
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden.
Hierdurch soll es der Verwaltung möglich sein, jederzeit neues
Eigenkapital fĂŒr die Gesellschaft zu beschaffen, und zwar auch in
einem das Genehmigte Kapital 2011 ĂŒbersteigenden Umfang. Das
Genehmigte Kapital 2012 soll dazu dienen, Einrichtungen, Unternehmen,
Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige
GegenstÀnde gegen GewÀhrung von Aktien zu erwerben, aber auch dazu,
das organische Wachstum und die zukĂŒnftige strategische Ausrichtung
der Gesellschaft zu finanzieren. Das Volumen der vorgeschlagenen
ErmÀchtigung betrÀgt knapp 30 % des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft und bleibt zusammen mit dem Genehmigten Kapital 2011
unterhalb der gesetzlich zulÀssigen Höchstgrenze von 50 % des
Grundkapitals gemĂ€ĂŸ §202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes. Die
ErmĂ€chtigung fĂŒr das Genehmigte Kapital 2012 soll bis zum 15. Mai
2017 gelten. GrundsÀtzlich haben die AktionÀre der Gesellschaft ein
Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien. Jeder AktionÀr hat also ein
Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die seiner
bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine ErmÀchtigung zum Ausschluss
des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsÀtzlich bestehenden
Bezugsrechts der AktionĂ€re fĂŒr bestimmte, im Beschlussvorschlag im
Einzelnen aufgezĂ€hlte Zwecke gemĂ€ĂŸ den hierfĂŒr maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats ist diese ErmÀchtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der AktionÀre unter Gewichtung und AbwÀgung sÀmtlicher UmstÀnde aus
den nachfolgend erlĂ€uterten GrĂŒnden sachlich gerechtfertigt und
gegenĂŒber den AktionĂ€ren angemessen. Der Vorstand soll ermĂ€chtigt
werden, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss erfordert in jedem Fall
die Zustimmung des Aufsichtsrats. Oftmals wird bei M&A-Transaktionen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen von Seiten des VerkÀufers eine
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso
kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Schonung der LiquiditÀt, geboten sein, dem VerkÀufer
neue Curanum-Aktien als Gegenleistung fĂŒr ein Unternehmen, einen
Unternehmensteil oder eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Gerade
in Zeiten knapper liquider Mittel und schwieriger
Fremdkapitalbeschaffung, wie etwa wĂ€hrend der zurĂŒckliegenden
globalen Finanzkrise, können Aktien aus genehmigtem Kapital eine aus
Sicht der Gesellschaft sinnvolle Gegenleistung darstellen, sofern
nicht auf eigene Aktien der Gesellschaft zurĂŒckgegriffen werden kann
oder soll. Zudem wird hierdurch die Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft weiter gestÀrkt. Um dem Interesse eines potentiellen
VerĂ€ußerers oder von Curanum an einer Bezahlung in Form von Aktien an
der Curanum AG kurzfristig und flexibel Rechnung tragen zu können,
ist es daher erforderlich, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts bei
Sachkapitalerhöhungen erfolgen kann. Vorstand und Aufsichtsrat werden
die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B.
Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem
angemessenen VerhĂ€ltnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen fĂŒr die vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen AktionÀre werden dadurch vermieden.
Diese AktionÀre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch
ZukÀufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrecht zu
erhalten. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sieht die
ErmÀchtigung grundsÀtzlich vor, dass die neu auszugebenden Aktien von
mindestens einem inlÀndischen Kreditinstitut oder einem nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes
ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen auslĂ€ndischen Unternehmen mit der
Verpflichtung ĂŒbernommen werden sollen, sie den AktionĂ€ren der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um
eine EinschrÀnkung des Bezugsrechts, da dem AktionÀr mittelbar die
gleichen Bezugsrechte gewÀhrt werden wie bei einem direkten Bezug.
Aus abwicklungstechnischen GrĂŒnden wird jedoch mindestens ein
inlÀndisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen
tÀtiges auslÀndisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die
ZeichnungswĂŒnsche der AktionĂ€re entgegennimmt und nach DurchfĂŒhrung
der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die
bezugsberechtigten AktionÀre ausliefert. Der Ausschluss des
Bezugsrechts bei Ausnutzung im Fall von Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
möglich. ZusĂ€tzlich darf dies nur fĂŒr im Beschlussvorschlag im
Einzelnen benannte Zwecke gemĂ€ĂŸ den hierfĂŒr geltenden gesetzlichen
Vorschriften erfolgen. Diese Zwecke sind nachfolgend nÀher erlÀutert:
Die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr die Verwertung
von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in
jedem Fall ein praktikables BezugsverhÀltnis darstellen zu können,
und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit
runden BetrÀgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des
BezugsverhÀltnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle
neuen Aktien gleichmĂ€ĂŸig auf die AktionĂ€re verteilt werden können.
Ohne diese ErmĂ€chtigung wĂŒrde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung
um einen runden Betrag die technische DurchfĂŒhrung der
Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels fĂŒr
die Aktienspitzen stehen in keinem VerhĂ€ltnis zum Vorteil fĂŒr die
AktionÀre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre
fĂŒr die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden
entweder durch Verkauf ĂŒber die Börse (wenn möglich) oder in
sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche VerwÀsserungseffekt ist aufgrund der BeschrÀnkung auf
Aktienspitzen gering. Die ErmÀchtigung zum Bezugsrechtsausschluss
zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem
Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den
ĂŒblichen VerwĂ€sserungsschutzklauseln der Options- bzw.
Wandlungsbedingungen ermĂ€ĂŸigen oder eine bare Zuzahlung an die
Inhaber solcher Rechte leisten zu mĂŒssen. VerwĂ€sserungsschutzklauseln
sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt erforderlich und
schĂŒtzen die Inhaber bzw. GlĂ€ubiger der Schuldverschreibungen vor
VerwÀsserungen durch nachfolgende Aktienemissionen. Statt des
Ausgleichs durch ErmĂ€ĂŸigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder
Leistung einer baren Zuzahlung soll alternativ auch den Inhabern bzw.
GlÀubigern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten zum Schutz vor VerwÀsserung ein Bezugsrecht in dem
Umfang eingerĂ€umt werden können, wie es ihnen nach AusĂŒbung des
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach ErfĂŒllung der
Wandlungspflicht zustehen wĂŒrde. Schließlich wird die Verwaltung bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe, die insgesamt 10%
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht ĂŒbersteigt, zum Ausschluss
des Bezugsrechts der AktionÀre ermÀchtigt, wobei der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreiten darf. Maßgeblich fĂŒr die Berechnung der
10%-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser
ErmĂ€chtigung; keine dieser Grenzen darf ĂŒberschritten werden. Auf die
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird die Verwaltung sowohl
diejenigen Aktien anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich
diese Rechte ergeben, wÀhrend der Laufzeit der ErmÀchtigung in
sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, als auch die
eigenen Aktien der Gesellschaft, die wÀhrend der Laufzeit der
ErmÀchtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionÀre
verĂ€ußert werden. Angerechnet werden darĂŒber hinaus auch solche
Aktien, die wÀhrend der Laufzeit der ErmÀchtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechtes in direkter oder indirekter Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2011 ausgegeben werden. Dies gilt entsprechend fĂŒr die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 2011 im Hinblick auf die Ausgabe von Aktien aus
dem Genehmigten Kapital 2012. Der Gesellschaft wird es durch diese
ErmĂ€chtigung ermöglicht, kurzfristig gĂŒnstige Börsensituationen
auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis weiter zu stÀrken. Die
Interessen der existierenden AktionÀre der Gesellschaft werden bei
einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom
Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeintrÀchtigt. Ihnen bleibt
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie dies wollen -
durch ZukÀufe an der Börse wirtschaftlich gleichwertig aufrecht zu
erhalten. Über die Ausnutzungen des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand die Hauptversammlung jeweils informieren. III.
Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
AusĂŒbung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der ordentlichen
Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts sind gemĂ€ĂŸ § 18 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen AktionÀre berechtigt, die sich
unter Nachweis ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der
Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis mĂŒssen der
Gesellschaft unter der nachfolgend hierfĂŒr mitgeteilten Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse spÀtestens bis zum Mittwoch, den
09. Mai 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts
ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des depotfĂŒhrenden Instituts oder einer
Wertpapiersammelbank ĂŒber den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die
Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 25. April 2012, 00:00 Uhr
(MESZ), zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
mĂŒssen der Gesellschaft in Textform an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG c/o Commerzbank
AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax:+49
(0)69 13626351 E-Mail:
{hv-eintrittskarten(at)commerzbank.com}[HYPERLINK:
mailto:hv-eintrittskarten(at)commerzbank.com] Nach rechtzeitigem Eingang
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den AktionĂ€ren Eintrittskarten fĂŒr die
Hauptversammlung ĂŒbersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die AktionÀre möglichst
frĂŒhzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotfĂŒhrenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen FĂ€llen durch das
depotfĂŒhrende Institut vorgenommen. Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft
gilt fĂŒr die Teilnahme an der Versammlung und die AusĂŒbung des
Stimmrechts als AktionÀr nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und
der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre fĂŒr die
VerĂ€ußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. VerĂ€ußerungen nach dem
Nachweisstichtag haben fĂŒr das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des VerĂ€ußerers keine Bedeutung. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass gemĂ€ĂŸ § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur AusĂŒbung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. Ebenso fĂŒhrt ein Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen VerÀnderungen
bezĂŒglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach AktionÀr wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. IV. Verfahren fĂŒr die Stimmabgabe
durch einen BevollmÀchtigten in der Hauptversammlung AktionÀre, die
nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
BevollmÀchtigten, auch durch eine Vereinigung von AktionÀren oder ein
Kreditinstitut, andere von § 135 des Aktiengesetzes erfasste
Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch die
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin ausĂŒben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
frist- und ordnungsgemĂ€ĂŸe Anmeldung des AktionĂ€rs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes gemĂ€ĂŸ den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch
wĂ€hrend der Hauptversammlung möglich. HierfĂŒr kommen ErklĂ€rungen
gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden und gegenĂŒber der Gesellschaft in
Betracht. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
AktionĂ€rsvereinigung oder eine mit diesen gemĂ€ĂŸ aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmÀchtigt
wird, bedĂŒrfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr
Nachweis gegenĂŒber der Gesellschaft der Textform. Erfolgt die
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch ErklĂ€rung gegenĂŒber
der Gesellschaft, so kann die ErklÀrung an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 MĂŒnchen
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir(at)curanum.de Der
Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des AktionÀrs an
der Hauptversammlung erfolgen. Wird die Vollmacht durch ErklÀrung
gegenĂŒber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusĂ€tzlicher Nachweis der
BevollmÀchtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch
ErklĂ€rung gegenĂŒber dem BevollmĂ€chtigten erteilt, ist die Vollmacht
der Gesellschaft gegenĂŒber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des
Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Die Übermittlung des
Nachweises der Vollmacht kann an die oben fĂŒr die Erteilung von
Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der
BevollmÀchtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung eines
Kreditinstituts, einer AktionÀrsvereinigung oder einer anderen mit
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach
der Satzung noch nach dem ausdrĂŒcklichen Wortlaut des Aktiengesetzes.
Das allgemeine Textformerfordernis des §134 Absatz 3 Satz 3 des
Aktiengesetzes findet bei diesen VollmachtsempfÀngern nach
ĂŒberwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangen
jedoch in diesen FÀllen die zu BevollmÀchtigenden eine besondere Form
der Vollmacht, da sie diese gemĂ€ĂŸ § 135 Absatz 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit §135 Absatz 8 oder
§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprĂŒfbar
festhalten mĂŒssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten
bitten wir bei dem jeweils zu BevollmÀchtigenden zu erfragen. Wenn
ein AktionÀr ein Kreditinstitut oder eine AktionÀrsvereinigung oder
eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Institution oder Person bevollmÀchtigen möchte,
sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der
AktionÀrsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob
dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Curanum AG vertreten
bzw. anwesend sein wird. Die Vollmachtserteilung durch in der
Hauptversammlung anwesende AktionÀre und AktionÀrsvertreter an andere
Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Kreditinstitute,
AktionÀrsvereinigungen oder andere mit diesen durch die
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder
Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten
sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, § 135 Absatz 5
Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135
Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des
Aktiengesetzes). Ein Formular, welches zur Vollmachtserteilung
verwendet werden kann, kann kostenfrei bei der Gesellschaft unter der
Telefonnummer 089 2420650 (werktÀglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations"
ĂŒber die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum
Herunterladen bereit. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf
der RĂŒckseite der Eintrittskarte, die den ordnungsgemĂ€ĂŸ zur
Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur BevollmÀchtigung besteht nicht. BevollmÀchtigt ein
AktionÀr mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder
mehrere BevollmĂ€chtigte zurĂŒckweisen. Wir bieten unseren AktionĂ€ren
an, eine von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz, MĂŒnchen, Mitarbeiterin
der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmÀchtigen. Die AktionÀre, die der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten,
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung und können
ein unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" ĂŒber die
Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum Herunterladen
bereitstehendes Vollmachts-/Weisungsformular verwenden. Das
Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der
Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktÀglich von
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Eine Verpflichtung zur
Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur
BevollmÀchtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft besteht nicht. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frĂŒhzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der BevollmÀchtigung
durch die AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ den von diesen erteilten Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft unterliegt bei AusĂŒbung der Stimmrechte keinerlei
Weisungen der Curanum AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich die
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin zu dem
betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren
Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum
Beispiel bei VerfahrensantrĂ€gen) nicht ausĂŒben. In diesen FĂ€llen wird
sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten
oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung ĂŒber einen Gegenantrag ohne ausdrĂŒckliche Weisung. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von WidersprĂŒchen gegen HauptversammlungsbeschlĂŒsse, zur
AusĂŒbung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von AntrĂ€gen
entgegen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft und ihr Widerruf bedĂŒrfen der Textform. Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mĂŒssen
der Gesellschaft aus organisatorischen GrĂŒnden bis spĂ€testens Montag,
den 14. Mai 2012, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform an die nachfolgende
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 MĂŒnchen
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383 E-Mail: ir(at)curanum.de
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin wÀhrend der Hauptversammlung möglich. V.
Rechte der AktionĂ€re AntrĂ€ge auf ErgĂ€nzung der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ §
122 Absatz 2 des Aktiengesetzes AktionÀre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass
GegenstÀnde auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches)
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
bis spÀtestens zum Sonntag, den 15. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Die Anschrift lautet: Curanum AG Vorstand ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25 81241 MĂŒnchen Jedem neuen Punkt der
Tagesordnung muss eine BegrĂŒndung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes
an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag des Zugangs ihres
Verlangens bei der Gesellschaft halten. AntrÀge und WahlvorschlÀge
von AktionĂ€ren gemĂ€ĂŸ §§ 126 Absatz 1, 127 des Aktiengesetzes DarĂŒber
hinaus ist jeder AktionÀr berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung
sowie zur GeschÀftsordnung in der Hauptversammlung AntrÀge zu stellen
bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) WahlvorschlÀge zu
machen, ohne dass es hierfĂŒr vor der Hauptversammlung einer
AnkĂŒndigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Die Gesellschaft wird AntrÀge und WahlvorschlÀge von
AktionĂ€ren einschließlich des Namens des AktionĂ€rs, der BegrĂŒndung
(die fĂŒr WahlvorschlĂ€ge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter www.curanum.de im Bereich
"Investor Relations" ĂŒber die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zugÀnglich machen, wenn sie der Gesellschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, den
01. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012 Engelbertstraße 23-25 81241 MĂŒnchen
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: ir(at)curanum.de Von einer
Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner BegrĂŒndung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der GrĂŒnde gemĂ€ĂŸ § 126 Absatz 2 Nr.
1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine BegrĂŒndung eines
Gegenantrags braucht nicht zugÀnglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrÀgt. WahlvorschlÀge von
AktionĂ€ren braucht der Vorstand außer in den FĂ€llen des § 126 Absatz
2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugÀnglich zu machen, wenn diese
nicht die Angabe von Namen, ausgeĂŒbtem Beruf und Wohnort der
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder PrĂŒfer bzw. Firma und
Sitz der vorgeschlagenen WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft oder die
Angabe ĂŒber die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
AufsichtsrÀten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
enthalten. Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes In der Hauptversammlung ist gemĂ€ĂŸ § 131 Absatz 1 des
Aktiengesetzes jedem AktionÀr auf Verlangen vom Vorstand Auskunft
ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschÀftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der
Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des
Aktiengesetzes genannten GrĂŒnden absehen. GemĂ€ĂŸ § 18 Absatz 3 Satz3
der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der AktionÀre zeitlich
angemessen beschrÀnken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder wĂ€hrend ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen fĂŒr
den gesamten Hauptversammlungsverlauf, fĂŒr die Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und FragebeitrÀge der
einzelnen Redner festsetzen. VI. Veröffentlichungen auf der
Internetseite der Gesellschaft gemĂ€ĂŸ § 124a des Aktiengesetzes
Veröffentlichungen gemĂ€ĂŸ § 124a des Aktiengesetzes zur
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter {www.curanum.de}[HYPERLINK: http://www.baslerweb.com] im
Bereich "Investor Relations" ĂŒber die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung". VII. Datum der Bekanntmachung Die ordentliche
Hauptversammlung am 16. Mai 2012 wird durch Veröffentlichung der
vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 02.
April 2012 bekannt gemacht. VIII. Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 02. April 2012 ist
das Grundkapital der Gesellschaft in 39.192.000 auf den Inhaber
lautende StĂŒckaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewĂ€hren.
Allerdings sind die 405.102 zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung am 02. April 2012 von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien nicht stimmberechtigt, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
38.786.898 betrÀgt.

MĂŒnchen, 2. April 2012
Curanum AG

Der Vorstand

Walther Wever Judith Barth

RĂŒckfragehinweis:
Herr Martin Brand
Assistent PR/IR
Tel: 089/ 24 20 65-70
E-Mail: martin.brand(at)curanum.de

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: CURANUM AG
Engelbertstraße 23-25
D-81241 MĂŒnchen
Telefon: +49 (0)89 242065 60
FAX: +49 (0) 89 242065 10
Email: info(at)curanum.de
WWW: http://www.curanum.de
Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
Indizes: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Hamburg, DĂŒsseldorf, Stuttgart, Regulierter
Markt: MĂŒnchen, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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Datum: 02.04.2012 - 09:01 Uhr
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