(firmenpresse) - BTR Rechtsanwälte berät über den Übergang der UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH durch Umwandlung der gesetzlichen Rücklage.
1.Der Fall
2.Die Frage
3.Die Antwort
4.Der Praxistipp
1. Der Fall
Die Mandanten haben eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) namens ABC UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100,00 € gegründet. Die Steuerbilanz der Gesellschaft weist in der Folgezeit als Eigenkapital ein gezeichnetes Kapital von 100,00 € und einen Jahresüberschuss von 100.000,00 € aus. Der alleinige Gesellschafter möchte die Gesellschaft als GmbH mit einem im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapital von 25.000,00 € fortführen.
2. Die Frage:
Was erfordert der Wechsel einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer regulären GmbH?
3. Die Antwort:
Nach der gesetzlichen Zielvorgabe geschieht der Übergang einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer regulären GmbH durch eine Kapitalerhöhung nach allgemeinen Grundsätzen. Denkbar ist also eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen oder aus Gesellschaftsmitteln, letztere ebenfalls durch Umwandlung der nach § 5a Abs. 3 GmbHG zu bildenden gesetzlichen Rücklage. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Unternehmergesellschaft nach ihrer gesetzlichen Zielvorgabe Rücklagen bilden soll, um zur GmbH erstarken zu können. Da die Unternehmergesellschaft letztlich nur eine Durchgangsstation zur regulären GmbH ist, sollten die erwirtschafteten Überschüsse letztlich auch in das für die GmbH-Gründung fehlende Stammkapital fließen dürfen.
Auch eine derartige Kapitalerhöhung setzt jedoch eine Satzungsänderung voraus, deren Besonderheiten in Bezug auf gesetzliche und satzungsrechtliche Erfordernisse zu beachten sind. So ist ein Beschluss gemäß § 53 GmbHG erforderlich. Es müssen also ¾ der Gesellschafter zustimmen und der Beschluss muss notariell gefasst werden. Da vorliegend nur ein Gesellschafter vorhanden ist, bestehen daher keine erschwerten Vorgaben. Auch bei mehreren Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag Abweichungen vom gesetzlichen Grundsatz zulassen bzw. bestimmen. Sofern die UG nach dem Musterprotokoll errichtet worden ist, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen des § 53 GmbHG gelten.
Eine Satzungsänderung ist auch deshalb erforderlich, da sich durch die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH auch die Firmierung ändert. So kann zukünftig statt „UG (haftungsbeschränkt“ der Rechtsformzusatz „GmbH“ verwendet werden. Der Rechtsformzusatz ist elementarer Bestandteil der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Firma.
Als letztes Erfordernis muss eine aktualisierte Gesellschafterliste dem Handelsregister eingereicht werden, da sich die Zahl oder der Betrag der Geschäftsanteile verändert und damit eine Veränderung im Gesellschafterbestand i. S. des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegeben ist.
4. Der Praxistipp
Aus anwaltlicher Sicht ist zu empfehlen, sich an den für die Umwandlung erforderlichen Vorlagen nicht selbst zu versuchen, sondern diese vom Notar oder Anwalt erstellen lassen.
Rechtsanwalt Tietz
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