Die Werbung für homöopathische Arzneimittel ist ein schmaler Grat. Solange solche Präparate nicht ausnahmsweise zugelassen sind und damit ein Wirksamkeitsnachweis im schulmedizinischen Sinne erbracht wurde, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden - so sagt es § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
(firmenpresse) - Umgehungsversuchen dieses Werbeverbots hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung weitgehend einen Riegel vorgeschoben.
Im dortigen Fall hatte der Vertreiber eines homöopathischen Arzneimittels Angaben zu den Anwendungsbereichen der im Präparat enthaltenen Einzelsubstanzen gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, das Werbeverbot des § 5 HWG erfasse dies nicht, sondern allein die Werbung für das fertige Endprodukt. Diese Argumentation hat der BGH allerdings nicht gelten lassen. Ein durchschnittlich informierter Leser werde nämlich dem Gesamtzusammenhang der Werbung entnehmen, so das Gericht, dass mit der Angabe der einzelnen Wirkstoffe und ihrer Anwendungsgebieter auch die Anwendungsgebiete des Arzneimittels selbst beschrieben werden.
Die Werbung für Anwendungsgebiete bleibt auch dann unzulässig, wenn sich im Anschluss an die Angabe der Wirkstoffe und ihrer Anwendungsgebiete der Hinweis befindet: „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.“. Denn bei diesem Hinweise handele es sich um eine gesetzlich geregelte Pflichtangabe. Diese sei aufgrund ihres abstrakten und formelhaften Inhalts nicht dazu geeignet, die zuvor ausdrücklich und konkret gemachten Sachaussagen zu einzelnen Anwendungsgebieten wieder aufzuheben oder auch nur einzuschränken.
Schließlich stellte der BGH auch klar, dass gegenüber medizinischen Fachkreisen keine großzügigeren Maßstäbe bei der Werbung mit Anwendungsgebieten für Homöopathika gelten.
Versuchen, das Werbeverbot des § 5 HWG abzuschwächen oder zu relativieren, steht der BGH also insgesamt ablehnend gegenüber. Wer mit Anwendungsgebieten von homöopathischen Arzneimitteln werben will, müsse deren Wirksamkeit eben im Wege eines Zulassungsverfahrens nachweisen, so das Petitum des Gerichts mit Hinweis auf die geltende Gesetzeslage. Diese Option wird in vielen Fällen allerdings faktisch nicht in Betracht kommen. Bei der Werbung für homöopathische Arzneimittel wird daher in Zukunft mehr denn je Kreativität gefragt sein.
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