(ots) - "Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist in der Form,
wie es Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben,
europarechtskonform. Der Beschwerde eines privaten Entsorgerverbandes
sehen wir gelassen entgegen", so Hans-Joachim Reck,
Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das nach langen Verhandlungen im
Februar 2012 verabschiedet wurde, tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Private Entsorger waren damit unzufrieden, weil das Gesetz
gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen erschwert. Der VKU jedoch
begrüßt die Beschlüsse: "Das Gesetz unterbindet das Rosinenpicken
privater Entsorger und weist den Kommunen eine starke Rolle bei der
Abfallentsorgung zu", sagt Reck.
Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darf keine reine
Auffangfunktion zugewiesen werden. Diese würde wesentliche Belange
des Gemeinwohls missachten, die sich mit der öffentlichen Aufgabe
einer flächendeckenden, zuverlässigen und möglichst
umweltverträglichen Hausmüllentsorgung verbinden. "Nach dem von den
privaten Entsorgern favorisierten Modell hätten die Kommunen
tagesflexibel diejenigen Restaufgaben zu übernehmen, die vorzugsweise
in wirtschaftlich unrentablen Segmenten und Gebieten nicht
wahrgenommen werden", kritisiert Reck. Dabei haben sie dennoch
ausreichende Auffangkapazitäten vorzuhalten, um kurzfristige Ausfälle
privater Entsorger ausgleichen zu können. Denn ihnen obliegt trotzdem
die Gewährleistungsverantwortung für eine zuverlässige, hygienisch
einwandfreie und umweltverträgliche Entsorgung. "Es ist klar, dass
die öffentliche Gewährleistungsaufgabe in dieser Gestalt nicht
kalkulierbar und wirtschaftlich vernünftig wahrgenommen werden kann,
und dass die beliebigen Zugriffe Privater auf lukrative
Aufgabensegmente je nach Intensität erhebliche Mehrkosten
verursachen, die schließlich von den Gebührenzahlern zu tragen sind",
so Reck.
"Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung zum
Vermittlungsergebnis die Europarechtskonformität der Regelungen zur
gewerblichen Sammlung ausdrücklich bestätigt", kommentiert Reck die
Klage des Verbandes. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht
in mehreren Urteilen entschieden, dass kommunale
Überlassungspflichten von Haushaltsabfällen mit dem Europarecht zu
vereinbaren sind. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist nicht
nur im Grundgesetz, sondern mit dem Vertrag von Lissabon auch im
Europarecht festgeschrieben. Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse - dazu gehört die Hausmüllentsorgung -
können die Kommunen demnach so erledigen, wie es im Interesse der
Bürger und der Gemeinden am besten ist.
Kommunale Ãœberlassungspflichten bedeuten nicht, dass private
Entsorger vom Markt ausgeschlossen sind: "Die Kommunen vergeben rund
60 Prozent der Entsorgungsleistungen an private, meist
mittelständisch geprägte Unternehmen. Gerade diese werden durch die
neuen Regelungen geschützt, weil Ausschreibungsverfahren durch
gewerbliche Sammler nicht mehr unterlaufen werden dürfen."
Auch die Qualität der Abfallentsorgung für die Bürger bleibe
gleich: "Die Abfälle werden weiterhin zuverlässig entsorgt", so Reck.
Davon profitiere auch die Umwelt: "Wir haben in Deutschland die
höchsten Recyclingzahlen in der EU - dank der kommunalen
Zuständigkeit. Eine bürgernahe getrennte Erfassung, wie sie die
Kommunen betreiben, ist die Basis für hohe Recyclingquoten."
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über 1.400
kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie,
Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit 236.000 Beschäftigten
wurden 2009 Umsatzerlöse von rund 94 Milliarden Euro erwirtschaftet
und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen
haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 54,2 Prozent in der
Strom-, 67,7 Prozent in der Erdgas-, 76,3 Prozent in der
Trinkwasser-, 58,2 Prozent in der Wärmeversorgung und 12,8 Prozent in
der Abwasserentsorgung.
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