(ots) - Die Rechtsprechung bis hin zum
Bundesgerichtshof sieht Unternehmen - vor allem deren Vorstände und
Geschäftsführer - weiterhin in der Pflicht, rechtlich unsichere oder
wirtschaftlich riskante Entscheidungen durch externen Sachverstand
vorbereiten zu lassen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die
Organe schadenersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen.
"Das bestätigt nicht zuletzt die aktuelle Spruchpraxis des
Bundesgerichtshofs mit der Verpflichtung, im Zweifel anwaltlichen Rat
einzuholen", so der Präsident des Bundesverbandes Deutscher
Unternehmensberater, Antonio Schnieder.
Hintergrund seien die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes
und des § 91 Aktiengesetzes für Vorstände und Geschäftsführungen. Den
Unternehmensverantwortlichen wird dabei zwar ein umfangreicher
Ermessensspielraum bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt. Die
Rechtsprechung verpflichtet das Vertretungsorgan aber, sich bei
fehlender Sachkenntnis von einem unabhängigen - und für die zu
klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger - beraten zu
lassen. "Bei einem Unternehmenskauf kann dies bedeuten, die
Entscheidung möglichst umfassend und fehlerfrei - zum Beispiel durch
eine Due Diligence - vorzubereiten", stellt Verbandspräsident Antonio
Schnieder klar. "Daraus ergibt sich gewissermaßen eine Rechtspflicht
zur Beratung".
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