Immer wieder kommt es zu Bränden. Dabei ist nicht das Feuer welches gefährlich ist, sondern der sich entwickelnde Rauch.
(firmenpresse) - Rauchschutztüren nach DIN 18095
1.Begriff: Rauchschutztür
Begriffe und Anforderungen für Rauchschutztüren (RS) sind in der DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Rauchschutztüren (RS) nach der Norm DIN 18095 sind selbstschließende Türen (Rauchschutztüren) und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern und zwar so, dass der dahinterliegende Raum im Brandfall für eine Zeitspanne von etwa 10 Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann.
Rauchschutztüren (RS-Türen) nach DIN 18095 sind keine Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102 Teil 2.
2.Einsatz von Rauchschutztüren
Rauchschutztüren (RS-Türen) müssen dort eingebaut werden, wo sie nach bauaufsichtlichen Vorschriften für Rauchschutztüren gefordert werden:
Nach § 32 Abs. 4 MBO: In Geschossen mit mehr als 4 Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen allgemein zugängliche Flure angeordnet sein, die vom Treppenraum rauchdicht mit Rauchschutztüren (rauchdichten Feuerabschlüssen) abzuschließen sind.
Nach § 33 Abs. 1 MBO: Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rachdichte Türen (Rauchschutztüren/ RS-Türen) unerteilt werden. Rachschutztüren (RS-Türen) nach DIN 18095 erfüllen die Anforderungen an rauchdichte Türen im Sinne der MBO.
In Fällen, in denen eine Raumtrennung sowohl durch eine Rauchschutztür (RS-Tür) nach DIN 18095 Teil 1 als auch durch eine Feuerschutztür/ Brandschutztür nach DIN 4102 Teil 5 erfolgen muss, dann eine Tür Verwendung finden, die beide Anforderungen erfüllt, d.h. eine Brandschutztür/ Feuerschutztür mit Rauchschutzfunktion.
3.Bezeichnung Rauchschutztüren
Rauchschutztür (RS), einflügelig (1) Tür DIN 18095 – RS-1
Rauchschutztür (RS), zweiflügelig (2) Tür DIN 18095 – RS-2
4.Anforderungen Rauchschutztüren
Schließmittel und Feststellanlagen bei Rauchschutztüren: Rauchschutztüren müssen selbständig schließen. Bei den Rauchschutztüren sind Türschließer nach DIN 18263 zu verwenden. Das selbständige Schließen einer Rauchschutztür darf nur mit Hilfe von Feststellanlagen behindert werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist.
Rauchschutztüren sind mit einem Kennzeichnungsschild – Rauchschutz DIN 18095 – zu versehen. Der Betreiber ist für den einwandfreien Zustand der Rauchschutztür verantwortlich.
Rauchschutztüren in allgemeinen zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen keine unteren Anschläge und keine Schwellen haben;
5.Prüfungen Rauchschutztüren
Rauchschutztüren werden von der Öffnungs- und Schließfläche an der größten geforderten Tür auf Dichtigkeit geprüft. Die Dichtigkeitsprüfung bei Rauchschutztüren erfolgt an einer betriebsbereiten und fachgerecht eingebauten Rauchschutztür.
6.Gütesicherung Rauchschutztüren
Jede Rauchschutztür erhält ein Kennzeichnungsschild (Rauchschutztür) und wird mit einer Werksbescheinigung geliefert.
Beschläge, Drückergarnituren, Schlösser, Schließmittel dürfen nur verwendet werden, wenn Eignungsnachweise – bauaufsichtliches Prüfzeugnis – vorliegen und die Einbauvorschriften für Rauchschutztüren beachtet werden.
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