(ots) - Das Provisionsabgabeverbot aus dem Jahr 1934
verbietet Versicherungs- und Finanzvermittlern, ihre Provisionen
zurückzuerstatten. Ein Leverkusener Versicherungsvermittler hatte
dagegen geklagt und das Verwaltungsgericht Frankfurt kippte das
Gesetz. Dennoch konnte die Finanzaufsicht BaFin Revision einlegen,
doch wurde ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht Leipzig beendet. Das BVG und die BaFin
teilten darauf hin mit, dass das ursprüngliche Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt somit rechtskräftig sei.
Was bedeutet dieses aufsehenerregende Urteil für den Verbraucher?
Geschäftsführer des Online Portals www.geld-fuer-versicherung.de,
Christoph Böbs: "Ab sofort kann jeder Versicherungsnehmer über eine
Prämienrückvergütung vor einem Abschluss diskutieren. Bei einem
Autokauf verhandelt jeder Kunde mit dem Verkäufer über
Nachlassprozente - Bei dem Abschluss einer Versicherung war dies
nicht möglich. Wie in jeder anderen Branche auch, können Verbraucher
ab sofort über den Preis einer Versicherung in Form einer
Prämienrückvergütung verhandeln. Dieses Urteil macht den gesamten
Versicherungsmarkt für den Verbraucher wesentlich transparenter und
fairer."
Nachdem das Uraltverbot gekippt ist, entwickelte Christoph Böbs
ein innovatives Internetportal, wo Kunden bei einem Abschluss einer
Versicherung sofort sehen können, wie hoch ihre jeweiligen Prämien
sind und das nur mit wenigen Klicks auf der Seite. Dabei verzichtet
das Portal nicht auf eine persönliche und individuelle Beratung.
Durch den Wegfall hoher Verwaltungs-, Vertriebs-, und Werbungskosten,
kann das Portal Prämien an den Kunden auszahlen, ähnlich wie bei
einem Online Direktvertrieb.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.geld-fuer-versicherung.de
Gerne vermitteln wir Ihnen ein Interview oder versorgen Sie mit
weiterführenden Informationen und Bildern. Wir freuen uns sehr, wenn
Sie uns über Veröffentlichungen auf dem Laufenden halten. Bei
Online-Texten reicht uns ein Link, ansonsten freuen wir uns über ein
Belegexemplar oder ein PDF.
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