PresseKat - Chance für NRW-Studienplatzbewerbung zum WS 2012: Wegen zu spätem Prüfungstermin gilt Zugangsprü

Chance für NRW-Studienplatzbewerbung zum WS 2012: Wegen zu spätem
Prüfungstermin gilt Zugangsprüfung als mit Note 1,0 bestanden.

ID: 643221

(ots) - Studienplatzbewerber, die sich im Jahr 2011 an den
Universitäten Köln und Bonn zur Hochschulzugangsprüfung angemeldet
haben, haben Glück: Ihre Zugangsprüfungen gelten gesetzlich als mit
der Note 1,0 bestanden. Daher können sich die Prüflinge zum
Wintersemester 2012 (oder später) mit extrem guten Chancen um einen
Studienplatz an der betreffenden Hochschule bewerben. Der Grund: Köln
und Bonn (und weitere NRW-Unis) haben 2011 die Termine für die
Zugangsprüfung nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgeschriebenen
Zweimonatsfrist angesetzt. Gemäß der NRW-Hochschulzugangsverordnung
(BBiHZV) müssen Zugangsprüfungen innerhalb von zwei Monaten nach Ende
der Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung angesetzt
werden. Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung
endet jeweils für das Wintersemester am 1. April, für das
Sommersemester am 1. Oktober (§ 6 III BBiHZV). "Wir wissen, dass
zumindest die Universitäten Köln und Bonn im Jahr 2011 ihre Termine
nach dem 1. Juni, also nach Ablauf der Frist, angesetzt hatten. Für
diesen Fall schreibt die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung
vor, dass die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden gilt",
erläutert Christian Teipel, Rechtsanwalt bei Birnbaum & Partner
Rechtsanwälte. Teipel geht davon aus, dass nicht nur die
Universitäten in Köln und Bonn, sondern weitere Universitäten in NRW
diese Fristen nicht eingehalten haben.

Sein Rat: "Studienplatzbewerber sollten daher - gegebenenfalls mit
anwaltlicher Hilfe - beantragen, dass ihnen die Note 1,0 aus der
Zugangsprüfung erteilt wird, um sich fristgemäß zum Wintersemester
2012 oder später bewerben zu können. Notfalls sollten Bewerber die
Notenerteilung mit 1,0 im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich
erstreiten."

Die Kanzlei:

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Prüfungsrecht sowie Bildungs- und Wissenschaftsrecht. Die Kanzlei
berät Schüler, Lehrer, Studierende, Hochschulabsolventen,
Hochschullehrer und Hochschulen. Mehrere wegweisende
Grundsatzentscheidungen im Bildungsrecht tragen die Handschrift von
Birnbaum & Partner Rechtsanwälte. Weitere Informationen unter
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Pressekontakt:
BIRNBAUM Rechtsanwälte
Dr. Christian Birnbaum, Rechtsanwalt
E-Mail: christian.birnbaum(at)birnbaum.de
Christian Teipel, Rechtsanwalt
E-Mail: christian.teipel(at)birnbaum.de
Hohenstaufenring 29-37
50674 Köln
Tel.: +49 (221) 27 72 71 - 0
Fax: +49 (221) 27 72 71 - 70
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Datum: 22.05.2012 - 11:11 Uhr
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