(firmenpresse) - Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.
Solidarabgabe
Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert werden:
•bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag reduziert wird:
•bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
•zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
•zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
•ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.
Bei Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.
Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.
Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3).
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.
Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.
Umsatzsteuer: VorsteuerrĂĽckzahlung 20 Jahre
Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.4.2012 genutzt werden).
Gruppenbesteuerung
Der Verlustabzug von ausländischen Gruppenmitgliedern wird nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).
BegĂĽnstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 % ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).
Weitere SteuermaĂźnahmen
•Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll bei der Auftragsforschung die bisherige Deckelung von € 100.000,00 auf € 1 Mio. angehoben werden.
•Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
•Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
•Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.
Stand: 02. April 2012