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Ein Autokäufer hat Anspruch auf Rückzahlung der Reparaturrechnung, wenn die Reparatur ein Gewährleistungsfall war

ID: 64503

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer eines gebrauchten PKW die von ihm gezahlten Reparaturkosten für ein defektes Getriebe vom Verkäufer zurückverlangen kann, wenn der Defekt des Getriebes ein gesetzlicher Gewährleistungsfall war.

(firmenpresse) - Ein Autokäufer hat Anspruch auf Rückzahlung der Reparaturrechnung, wenn die Reparatur ein Gewährleistungsfall war

Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer eines gebrauchten PKW die von ihm gezahlten Reparaturkosten für ein defektes Getriebe vom Verkäufer zurückverlangen kann, wenn der Defekt des Getriebes ein gesetzlicher Gewährleistungsfall war.

Das Begleichen einer Rechnung ist kein Anerkenntnis der Tatsachenlage und führt nicht zum Wegfall der Umkehr der Beweislast.

Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.071,38 €. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt.




Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, wird die zu einer Umkehr der Beweislast führende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers "überlagert". Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt.
Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen lassen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände waren hier aber nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt hat.

Kanzleitipp:

Bei einem Getriebeschaden ist im Gewährleistungsfall immer nach der typischen Laufleistung zu fragen, so dass Sie auch bei einem Gebrauchtwagenkauf durch den Verkäufer nicht in die Ecke eines Verschleißschadens gedrängt werden können. Tritt ein Gewährleistungsfall innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf der Sache auf, muss der Käufer das Vorliegen des Mangels nicht beweisen. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bei Übergabe der Sache vorgelegen hat. Es ist Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel nicht vorgelegen hat. Vernichtet der Verkäufer die reparierte Sache hat dieser ein Problem, er kann den Entlastungsbeweis dann nicht mehr führen.

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte beim Gebrauchtwagenkauf. Viel Spaß beim Fahren !


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Datum: 12.11.2008 - 07:06 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Peter Knöppel
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Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 12.11.2008

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