PresseKat - Lehman-Zertifikate - Landgericht Gießen verurteilt Commerzbank zu Schadenersatz

Lehman-Zertifikate - Landgericht Gießen verurteilt Commerzbank zu Schadenersatz

ID: 645682

Anleger erhält mehr als 160.000 Euro wegen Falschberatung

(firmenpresse) - (Bremen, 24. Mai 2012) Unter dem Aktenzeichen 2 O 12/112 hat das Landgericht (LG) Gießen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Bei der Vermittlung zweier Zertifikate des US-Investmenthauses Lehman Brothers waren dem Anleger vom Emissionshaus gezahlte Rückvergütungen, so genannte Kick-backs, verschwiegen worden. Die Entscheidung erstritten hat die auf Investorenschutz spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Das Landgericht Gießen „verurteilte die Commerzbank zu einem Schadenersatz von genau 163.917,47 Euro“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Diese Zahlung ergibt sich aus dem investierten Kapital abzüglich der erhaltenen Ausschüttung.

Das Gericht stützt seine Entscheidung vom 7. Mai 2012 darauf, dass die Commerzbank ihren Kunden über die Provision von 3,5 bzw. 3 Prozent, die die Bank von der Emittentin Lehman Brothers erhalten hatte, hätte aufklären müssen. „Weil dies nicht geschah, sah das Landgericht Gießen eine sogenannte Aufklärungspflichtverletzung“, erläutert Fachanwalt Gieschen. Investiert hatte der vormalige Dresdner Bank-Kunde in die beiden Zertifikate „Lehman Brothers Global Champion III“ und „Lehman Brothers Express III“.

Das Landgericht Gießen wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine „echte“ Rückvergütung im Sinne der grundlegenden Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) vorliegt. Es verwies allerdings auf zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main (Az.: 17 U 111/10 und 17 U 12/11), wonach es „für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommt, sondern auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der die Möglichkeit haben muss, das wirtschaftliche Eigeninteresse der verkaufenden Bank jenseits der an den unmittelbaren Kaufpreis eingeflossenen Kalkulationsgrundlagen beurteilen zu können.“



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Datum: 24.05.2012 - 15:06 Uhr
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