(ots) - Die Veranstaltung
Bei der exklusiven Veranstaltung vom 09. bis 10. November 2012 in
Schloss Hohenfeld sollen höchstrichterliche Entscheidungen unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vermittelt werden. Dabei werden an den zwei
Tagen Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht
Rechtsprechungsentwicklungen in ihren Senaten vorstellen. Für den
Themenkomplex "Aktuelle Rechtsprechung des 10. Senats des
Bundesarbeitsgerichts", in welchem das Thema Gratifikationen und
Sondervergütungen behandelt werden soll, konnte Herr Richter am
Bundesarbeitsgericht Wilhelm Mestwerdt gewonnen werden. Das
Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich mit Urteil vom 12.10.2011 zu
der für die arbeitsrechtliche Praxis wichtigen Frage Stellung
genommen, inwieweit der Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wenn er seinen Arbeitnehmern
eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Damit
hat das BAG schon im Vorfeld der Veranstaltung am 09. und 10.
November 2012 in Münster für ausreichend Gesprächsstoff gesorgt.
Sachverhalt:
In dem Unternehmen der beklagten Arbeitgeberin existieren für
verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche
Vergütungsstrukturen. Der aus einem für eine bestimmte
Arbeitsnehmergruppe bestehendem Bonussystem herausgenommene Kläger
verlangt von seiner Arbeitgeberin Bonuszahlungen und rechtfertigt
seine Klage im Wesentlichen damit, dass seine Herausnahme aus dem
Bonussystem den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzte.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen und
in seinen Entscheidungsgründen dem Landesarbeitsgericht Folgendes mit
auf den Weg gegeben:
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen
Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde
Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber in seiner Entscheidung
frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er an seinen Arbeitnehmer
eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Im
Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich nur
eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für
individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat.
Gewährt der Arbeitgeber aber die freiwillige Leistung nach von ihm
selbst gesetzten allgemeinen Regelungen, ist er bei einer solchen
Gewährung an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Zahlt er
aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach
einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend
dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen
generalisierend für die Leistung fest, dürfe er einzelne Arbeitnehmer
von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien
entspricht. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn
nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, dies es unter
Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, bestimmten
Arbeitnehmern Leistungen vorzuenthalten, die anderen Arbeitnehmern
gewährt werden.
Bewertung der Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass eine durch Besonderheiten
charakterisierte und deshalb eigenständig zu bewertende Tätigkeit
sowohl unterschiedliche Grundvergütungen als auch unterschiedliche
Zusatzzahlungen rechtfertigen kann. Es ist in solchen Fällen immer zu
prüfen, ob für verschiedene Arbeitnehmergruppen eine unterschiedliche
Vergütungsstruktur nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip
festgelegt ist. Ist das der Fall, ist zu prüfen, aus welchen
Vergütungsbestandteilen sich die jeweiligen Strukturen
zusammensetzen. Ergibt sich für diese Unterschiedlichkeit zum
Beispiel aufgrund einer "andersartigen" Tätigkeit eine
Rechtfertigung, dürfen Mitarbeiter von der Zahlung ausgenommen
werden. Fazit:
Die Arbeitgeberseite wird diese Entscheidung und die in ihr
enthaltenen weitergehenden Rechtsprechungsnachweise zukünftig bei der
Gestaltung unterschiedlicher Vergütungsstrukturen zu beachten haben.
Hinweis zur Veranstaltung:
Ein begrenzter Teilnehmerkreis sichert dabei einen intensiven
Austausch und ermöglicht es, die Kommunikation zwischen Richter und
Teilnehmer zu fördern. Die Veranstaltung richtet sich vornehmlich an
Unternehmensjuristen, Personalleiter, Rechts- und Fachanwältinnen und
-anwälte.
Ausrichter ist Herr Rechtsanwalt Hans-Hubert Wensing von der
Kanzlei Harnischmacher - Löer - Wensing in Münster,
http://www.hlw-muenster.de/
Für weitere Informationen:
http://www.muensteraner-rechtstage.de/agenda_09-10_11_2012.php
Pressekontakt:
Harnischmacher Löer Wensing
Rechtsanwälte
Heike Zeller
Westfalenstraße 173a
48165 Münster
Tel.: +49 (0) 2501 44 92-20
Fax: +49 (0) 2501 4492-86
Mail: heike.zeller(at)hlw-muenster.de